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die betreffenden Theile ihrer Staatsgebiete hiermit verknüpften Vortheile — die
Verpflichtung:
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2) die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege un-
entgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be-
stehens und Betriebes der Bahn zu gestatten;
3) zu den Baukosten der Linie einen unwerzinslichen, nicht rückzahl-
baren Zuschuß von 150 000 Mark, in Worten: „Einhundertfünfzig-
tausend Mark“, wovon 125 000 Mark auf Schwarzburg= Sonders-
hausen und 25.000 Mark auf Schwarzburg-Rudolstadt entfallen, zu
gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 ũbernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte, zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Maen sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Aenderungen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche, oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für noth-
wendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rocten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, baß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung
nicht zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei
von Pfanbsechten sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die
dauernd erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für
die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates über-
gehen. Letterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Versteinung
des überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Erginnem
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und
Größe, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landes-
polizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grund-
eigenthum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten
hat. Binnen acht Wochen nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Bestitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu, ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu
welchem Zweck die Fürstlich Sswamurg-Sondershaufensch. und die Peuuch
(CTr. 9852.)