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(Nr. 9853.) Ministerialerklärung vom 17. August 1896, betreffend die Herstellung einer
Eisenbahn von Beckum nach Cippstadt innerhalb des Fürstlich Lippe-Detmold-
schen Staatsgebiets.
D. Königlich Preußische Staatsregierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von
Beckum nach Lippstadt zuzulassen und zu fördern und die Konzession zum Bau und
Betriebe derselben der Warstein-Lippstadter Eisenbahngesellschaft unter Abänderung
ihrer Firma auf den Namen „Westfälische Landeseisenbahngesellschaft“ zu ertheilen.
Ourch die Linie, welche im Uebrigen durchweg innerhalb des Königlich Preußi-
schen Staatsgebiets geplant ist, wird Fürstlich Lippisches Staatsgebiet in einer
Länge von nur etwa 800 Meter berührt.
Die Königlich Preußische und die Fürstlich Lippische Staatsregierung sind
mit Rücksicht hierauf übereingekommen, von der Abschließung eines förmlichen
Staatsvertrages abzusehen und über die Bedingungen, unter welchen Bau und
Betrieb der Bahn innerhalb des Fürstenthums Lippe zulässig sein soll, Ministerial-
erklärungen auszutanschen.
Demgemäß wird auch die Fürstlich Lippische Staatsregierung innerhalb
ihres Gebietes die Herstellung dieser Bahn zulassen und fördern und der ge-
nannten Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe derselben alsbald
unter folgenden Bedingungen ertheilen:
1. Die Bestimmungen der Artikel II Absatz 1, VI, VIII und XII des
wwischen den beiderseitigen Staatsregierungen unter dem 22. September 1889
abgeschlossenen Staatsvertrages wegen Herstellung von Eisenbahnen von Detmold
nach Sandebeck und von Lage nach Hameln sollen auf die im Fürstlich Lippi-
schen Staatsgebiete gelegene Bahnstrecke mit der Maßgabe siengemäß Anwendung
finden, daß die Bahn eine Spurweite von 1136 Meter erhalten und nach den
Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom
5. Juli 1892 gebaut und betrieben werden soll.
2. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens inner-
halb 1½ Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die Eisenbahngesell-
schaft in den Besitz beider Konzessionen gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte
sich die Vollendung des Baues über diese Fei hinaus durch Verhältnisse ver-
ögern, für welche die Gesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden
Esnan der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft,
so wird ihr durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung
gewährt werden.
3. Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen
Grund und Bodens wird die Fürstlich Lippische Staatsregierung für ihr Gebiet
der Gesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
4. Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Fürstlich Lippischen
Staatsregierung über die in ihrem Gebiet gelegene Bahnstrecke wird die Aus-
übung des Oberaufsichtsrechts über die Gesellschaft im Allgemeinen einschließlich
der Bestimmungen über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds
der Königlich Preußischen Staatsregierung überlassen.
#rr. 9s83.)