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(Nr. 9850.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Aulegung des Grundbuchs für
einen Theil des Bezirks des Amtsgerichts Frantfurt a. M. Vom 10. Ok.
tober 1896. «
Auf Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiet der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß,
frist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Frankfurt a. M. gehörigen Gemeinde-
bezirke Nieder-Ursel, Frankfurter und Hessischen Antheils
am 15. November 1896 beginnen soll.
Berlin, den 10. Oltober 1896.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Bekanntmachung.
Nach Vorschrift des Gesezes vom 10. Upr## 1872 (Gesetz- Samml. S. 357)
sind bekannt gemacht:
1) der Allerhöchste Erlaß vom 4. August 1896, betreffend die Genehmigung
der von der General-Versammlung der Posener Landschaft beschlossenen
Vorlagen: 1) der Neuen Satungen der Posener Landschaft mit dazu ge-
höriger Taxordnung; 2) der Bestimmungen, betreffend die Erleichterung
der Aufnahme 3prozentiger Pfandbriefdarlehen der Posener Landschaft
aun Stelle 4. und 3½ prozentiger; 3) des Nachtrags zum Reglement vom
15. August 1887, betreffend die Erleichterung der Aufnahme 3½ prozentiger
Pfandbriefdarlehen der Posener Landschaft an Stelle 4prozentiger; 4) des
Zweiten Nachtrags zum Statut der Posener landschaftlichen Darlehnskasse
vom 24. Februar 1890 durch die Amtsblätter
der Königl. Regierung zu Posen, Sonderbeilage zu Nr. 38, aus.-
gegeben am 22. September 1896,
der Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 30 S. 529, ausgegeben
am 24. September 1896)