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(3) Die beim Uebergange des Unternehmens vorhandenen Materialbestände Ma##nalbenänte und
und Betriebsmittel bleiben ungetheilt in der Gemeinschaft. Der ideelle Antheil #
der beiden Staaten bestimmt sich nach dem Verhältniß ihrer Betheiligung an
der Uebernahme des Erwerbspreises. Der bei der Uebernahme vorhandene Be-
stand ist nach dem Buchwerth festzustellen.
6) Forderungen der Gesellschaft und die sonstigen Rechte derselben aus Jerderungen und
Verträgen gehen ungetheilt auf die Käufer über, soweit nicht die nachstehenden lonlg d rr
Bestimmungen eine abweichende Vereinbarung enthalten: aus Verurszen.
a) Die vertragmäßigen Rechte, welche der Hessischen Ludwigsbahn-
gesellschaft in dem anliegenden mit der Grohherzoglich Hessischen
Regierung unter dem 3. November 1894 geschlossenen Vertrage in
Bezug auf den Staatszuschuß zu den garantirten Ginien eingeräumt
sind, gehen auf die Gemeinschaft über. Auf die nach den Bestim-
mungen im Absatz 5a für Rechnung der Hessischen Regierung aus-
Hführende Erweiterung des Bahnhofs Worms und Erbauung der
rücke daselbst, finden die Bestimmungen des Artikels 11, fünfter
Absatz des gegenwärtigen Vertrages Anwendung, und zwar die Be-
stimmung im letzten Satze daselbst vorbehaltlich der Abrechnung der-
jenigen Beträge, welche sich nach den im Vertrage vom 3. Rovember 1894
von der Hessischen Regierung übernommenen Zuschüssen zu dem Bau-
kapital beziehungsweise zur Verzinsung desselben ergeben. Im Uebrigen
tritt der Vertrag vom 3. November 1894 mit dem Erwerb des
sewigspahmnternehwes, durch die beiden Regierungen
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b) Auf Forderungen, welche zu den unter 4 erwähnten Fonds gehören,
finden die für diese Fonds vrheschenen Bestimmungen Anwendung.
) Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises für die am I. April 1896
noch im Miteigenthum der Gesellschaft befindlichen demnächst zum
Verkauf gelangenden Grundstücke, welche durch den Umbau des
Bahnhofs Frankfurt a. M. entbehrlich geworden sind, fallen der
Preußischen Regierung ebenso wie das Miteigenthum an diesen Grund-
stücken allein zu.
d) Emaige Rückzahlungen auf die von der Gesellschaft geleistete Subvention
zum Vau der Gotthardbahn werden nicht besonders unter die Käufer
vertheilt, sondern als Betriebseinnahmen der Finanzgemeinschaft
rechnet. -
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beider Regierungen am Erwerbspreise unter dieselben zur Verthellung, soweit
nicht in Nachstehendem eine abweichende Bestimmung getroffen ist:
a) Der bei dem Abschluß der Betriebsrechnung des letzten für Rechmung der Vetritbssonds.
Gesellschaft geführten Verwaltungsjahres unverwendet gebliebene Bestand
geht ungetheilt in die Betriebsrechnung des folgenten Jahres über.
(Err. 9862.