Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

II. Emichtung einer 
gemeinfamen Verwal- 
kung des beiderseitigen. 
Eisenbahabesites. 
Betriebsgemelnschaft. 
Ausbehnung. 
Main-Reckarbahn. 
Künftige ESrweiterung. 
Finanzielle 
Gemeioschaft. 
Grundsay. 
Main-Neckarbahn. 
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triebsüberschüsse werden nach Maßgabe der Antheile am Erwerbspreise vertheilt. 
Vor dieser Vertheilung wird für die Strecke Flonheim—Wendelsheim der einer 
1 rrozemtigen Verzinsung des Baukapitals entsprechende Betrag zu Gunsten der 
Hessischen Regierung ausgeschieden. 
Artikel 6. 
GMit dem Beginn des auf die Uebernahme der Hessischen Ludwigsbahn 
folgenden Rechnungsjabres der Preußischen Staatsbahnen werden die von beiden 
Staaten zu übernehmenden Theile der Ludwigsbahn einschließlich der Pachtstrecken 
sowie die Oberhessischen Bahnen und die im Eigenthum des Hessischen Staates 
stehenden Nebenbahnen, die bis dahin in Betrieb genommen sind, mit Ausnahme 
der an die Main-Neckarbahn anschließenden Nebenbahnen Eberstadt-Pfungstadt, 
Weinheim—-Fürth, Bickenbach—Seeheim mit dem gesammten Preußischen Staats- 
eisenbahnbesih nach näherer Bestimmung der Artikel 8 ff. zu einer Berriebs- 
gemeinschaft vereinigt werden. 
(#) Die dem Preußischen beziehungsweise dem Hesfischen Staate zustehenden 
Antheile an der Main—Reckarbahn werden gleichfalls in diese Gemeinschaft ein- 
bezogen werden, sobald die bestehende Main—Neckarbahn- Gemeinschaft an 
Abmochung mil der bethelligten Großhergoglich Badischen Regierung aufgels 
sein wird. In diesem Falle treten die drei oben genannten Nebenbahnen ebenfalls 
in die Gemeinschaft ein. 
6) Künfstig dem Eisenbahnbesitz beider Staaten hinzutretende Bahnen sollen 
gleichfalls von der Gemeinschaft betrieben werden, sofern nicht auf den Wunsch der 
Hessischen Regierung im einzelnen Falle eine Ausnahme hiervon vereinbart wird. 
Artikel 7. 
(yDer Betrieb der vereinigten Bahnen soll für Rechnung beider Staaten 
in der Weise erfolgen, daß sämmtliche Betriebseinnahmen und = Ausgaben (wegen 
der Steuern siehe Artikel 10 Absatz 4) als gemeinsame anzusehen sind und der 
Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben unter beide Elnaten nach dem in 
den Artikeln 8 ff. vereinbarten Theilungsmaßstabe vertheilt wird. Die im 
Betriebe, im Mitbetriebe oder im Pachtbesitz eines der beiden kontrahirenden 
Staaten Siansichn fremden Bahnlinien sowie die im Betriebe, im Mitbetriebe 
oder im Pachtbesitz Dritter befindlichen, im Eigenthum der beiden kontrahirenden 
Staaten stehenden Bahnen oder Bahnstrecken sollen ebenfalls als zu dieser 
Gemeinschaft gehörig angesehen werden. 
(i) Die Antheile beider Staaten an den Betriebsüberschüssen der Main— 
Neckarbahn sowie die Betriebsüberschüsse der an die Main-Neckarbahn anschließenden 
Nebenbahnen Eberstadt -Pfungstadt, Weinheim-Fürth und Bickenbach— Seeheim 
sollen bis zu der künftigen Eindeziehung dieser Bahnen in die Betriebsgemeinschaft
	        
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