Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

Pocht- und 
Mitbeiriehsverhällnisse. 
Velicbssonds. 
Auszahlung deßs 
Hessüschen Antheils 
am 
Vetriebsüberschuß. 
Bauverwaltung. 
Im üllgemeiuen. 
Prosektr für den Van 
—i 
welche in die Finanz- 
gemeinschaft sollen. 
Projekte für den Bau 
Hessist bnen. 
nicht in die 
Ilnanzgemeinschaft 
sallen. 
— 240 — 
räthen und eines Landeseisenbahnraths für die Staatseisenbahn- 
verwaltung, vom 1. Juni 1882 gebildet wird, 
b) von diesem Bezirkscisenbahnrath zwei Hesstsche Vertreter für den 
Landeseisenbahnrath gewählt werden, 
Wa) der Hessischen Regierung das Recht zusteht, sich durch einen Vertreter 
bei den Verhandlungen des Bezirkseisenbahnraths zu betheiligen. 
(t) Die Zuständigkeit der für das Gemeinschaftsgebiet eingerichteten Ver- 
waltungsbehörden erstreckt sich zugleich auf die Pachtung, die Betriebsübernahme 
und den Mitbetrieb von Theilstrecken und Bahnhöfen fremder Bahnen sowie die 
Verpachtung, Betriebsüberlassung und Gestattung des Mitbetriebes von Theil- 
strecken und Bahnhöfen der Gemeinschaftsbahnen. Die Pachtung, die Betriebs- 
übernahme und der Mitbetrieb sowie die Verpachtung, Betriebsüberlassung und 
die Gestattung des Mitbetriebes ganzer, zum gesonderten Betriebe geeigneter 
Bahnstrecken bedarf, soweit dieselben auf Hessischem Gebiet belegen sind) der 
Zustimmung der Hessischen Regierung. 
(e) Mit dem Zeitpunkt des Eintritts der vereinbarten Betriebsgemeinschaft 
wird die Hessische Regierung der Preußischen Regierung einen unverzinslichen 
Zuschuß zum Betriebsfonds in Höhe von 3 Millionen Mark überweisen. 
Artikel 19. 
Mit Ablauf jeden VWierteljahres ist eine provisorische Abrechnung über 
die Antheile der vertragschließenden Staaten an dem Betriebsüberschuß der 
Gemeinschaft aufzustellen und hiernach vorbehaltlich der endgültigen Ausgleichung 
die Abführung des Hessischen Antheils am Betriebsüberschusse der Gemeinschaft 
an die Hessische Hauptstaatskasse zu verfügen. 
Artikel 20. 
C) Die Ausführung des Baues neuer, für Rechnung der Hessischen Re- 
gierung herzustellender Bahnen wird nach den für die Preußische Staatsbahn- 
verwaltung geltenden Grundsätzen seitens der Gemeinschaft bewirkt, fofern nicht 
auf den Wunsch der Hessischen Regierung im einzelnen Falle hiervon eine Aus- 
nahme zugelassen wird. 
(2) Die Projekte für den Bau neuer Bahnen, soweit sse auf Heifischem 
Gebiet belegen sind und für Rechmig der Hessischen Regierung ausgeführt 
werden, einschließlich der Speiiaiprofette ür die größeren Bauwerke, werden der 
Hessischen Regierung durch Vermittelung des Hesfischen Mitgliedes der Gemein- 
schaftsdirektionen zur Prüfung vorgelegt werden. Hierbei sollen Wünsche der 
Hessischen Regierung, soweit solche über die landespolizeilichen Anforderungen 
hinaus geltend gemacht werden, thunlichste Berücksichtigung finden. 
(6) Bezüglich der Projekte der seitens der Gemeinschaft auszuführenden 
Bahnen, welche nicht in die Finamgemeinschaft fallen, sollen die Wünsche der 
Hessischen Regierung beachtet werden, vorausgesetzt, daß nicht etwa Betriebs- 
rücksichten entgegenstehen.
	        
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