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6) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführen-
den Vahnen wird seitens der Gemeinschaftsverwaltung der Hessischen Regierung
zur Revision vorgelegt werden.
Artikel 21.
C) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemeinschaft ist unkündbar.
Für den Fall, daß jedoch die vertragschließenden Staaten künftig die Auflösung
der Gemeinschaft vereinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum
befindlichen Strecken einschließlich der anschließenden auf fremdem Staatsgebiet
belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befindlichen Strecken nebst allem Zu-
behör und dem entsprechenden, nach dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Be-
triebsüberschusse des letzten Rechnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem
Betriebsmaterial für sich in Anspruch nehmen dürfen.
(4) Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maßgabe des Artikels 12
Absatz 4 Aufwendungen für eigene Rechmung gemacht hat, sind die aufgewendeten
Beträge bei Auflösiig der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurückzuzahlen.
Artikel 22.
Für den Fall, daß die Aufnahme in die Gemeinschaft von anderen
Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches beantragt und von der Preußischen
Regierung zugestanden werden sollte, wird die Hessische Regierung einen Wider-
spruch dagegen nicht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nach den in
diesem Vertrage angewendeten Grundsätzen geregelt werden.
*-5 . Artikel 23.
Jedem der belben vertragschließenden Staaten soll es vorbehalten bleiben,
für den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 24.
Die Auswechselung der Natifikations-Urkunden soll in Berlin bewirkt werden.
So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896.
(L. S.) Brefeld. (L. S.) von Werner.
(I. S.) Dr. Micke. (L. S.) Michell.
(1. S8.) Kirchhoff. . S.) Ewald.
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Weti.
(L. S.) Teßmar. I. S.) Dr. Clemm.
Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni
1896 ist ratifzürt worden. Die Auswechselung der Natisikations-Urkunden hat
stattgefunden.
– —"
Ki1
(Nr. 0862.) 51
Rechnungslegung-
Auflösung
der Gemeinschast.
Ansnahme auberer
senbahn=
berwaltungen
in die Gemcluschaft.
Nebertragung auf
das Relch.
Natifikation
des Vertrages.