Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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6) Die Rechnung über die auf Kosten des Hessischen Staates auszuführen- 
den Vahnen wird seitens der Gemeinschaftsverwaltung der Hessischen Regierung 
zur Revision vorgelegt werden. 
Artikel 21. 
C) Die in diesem Vertrage vereinbarte Betriebsgemeinschaft ist unkündbar. 
Für den Fall, daß jedoch die vertragschließenden Staaten künftig die Auflösung 
der Gemeinschaft vereinbaren sollten, soll jeder Theil die in seinem Eigenthum 
befindlichen Strecken einschließlich der anschließenden auf fremdem Staatsgebiet 
belegenen, im Pachtbesitz der Gemeinschaft befindlichen Strecken nebst allem Zu- 
behör und dem entsprechenden, nach dem Verhältniß ihrer Antheile an dem Be- 
triebsüberschusse des letzten Rechnungsjahres zu ermittelnden Antheil an dem 
Betriebsmaterial für sich in Anspruch nehmen dürfen. 
(4) Sofern Preußen auf Hessischen Strecken nach Maßgabe des Artikels 12 
Absatz 4 Aufwendungen für eigene Rechmung gemacht hat, sind die aufgewendeten 
Beträge bei Auflösiig der Gemeinschaft Hessischerseits an Preußen zurückzuzahlen. 
Artikel 22. 
Für den Fall, daß die Aufnahme in die Gemeinschaft von anderen 
Eisenbahnverwaltungen des Deutschen Reiches beantragt und von der Preußischen 
Regierung zugestanden werden sollte, wird die Hessische Regierung einen Wider- 
spruch dagegen nicht erheben, wenn die finanziellen Beziehungen nach den in 
diesem Vertrage angewendeten Grundsätzen geregelt werden. 
*-5 . Artikel 23. 
Jedem der belben vertragschließenden Staaten soll es vorbehalten bleiben, 
für den Fall der Abtretung seines Eisenbahnbesitzes an das Deutsche Reich auch 
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel 24. 
Die Auswechselung der Natifikations-Urkunden soll in Berlin bewirkt werden. 
So geschehen zu Bingen, den 23. Juni 1896. 
(L. S.) Brefeld. (L. S.) von Werner. 
(I. S.) Dr. Micke. (L. S.) Michell. 
(1. S8.) Kirchhoff. . S.) Ewald. 
(L. S.) Lehmann. (I. S.) Weti. 
(L. S.) Teßmar. I. S.) Dr. Clemm. 
Der vorstehende Staatsvertrag zwischen Preußen und Hessen vom 23. Juni 
1896 ist ratifzürt worden. Die Auswechselung der Natisikations-Urkunden hat 
stattgefunden. 
– —" 
Ki1 
(Nr. 0862.) 51 
Rechnungslegung- 
Auflösung 
der Gemeinschast. 
Ansnahme auberer 
senbahn= 
berwaltungen 
in die Gemcluschaft. 
Nebertragung auf 
das Relch. 
Natifikation 
des Vertrages.
	        
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