Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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der Aufstellung des speziellen Voranschlags herausstellen, daß das für den 
Bau der Brücke nebst Zubehör erforderliche Gesammtkapital den Betrag von 
5 700 000 Mark übersteigt, so bleibt vorbehalten, zur Erhöhung dieser Garantie- 
summe die Zustimmung der Landstände einzuholen. 
Verträge über Vergebung von Leistungen, deren anschlagsmäßiger Werth 
den Betrag von 50 000 Mark übersteigt, bedürfen der Zustimmung der Groß- 
herzoglichen Regierung. · 
5.6. 
Von Eröffnung der Brücke an zahlt der Staat der Gesellschaft die Zinsen 
des nach Ausweis der anerkannten Baurechnung für die Bauten aufgewendeten 
Kapitals zu dem Zinsfuß, welcher der von der Gesellschaft aufgenommenen 
Anleihe zu Grunde liegt. Bei der Verechnung des zu verzinsenden Kapitals 
wird die Differenz zvischen dem aus der Anleihe erzielten Nettoerlöse und dem 
Pariwerthe bei einer Begebung unter pari zugeschlagen, bei einer Begebung über 
Pari abgeseyzt. Die Bauzinsen kommen dem Kapitale in Aufrechmmg, dagegen 
werden die Erlöse für die in Folge des Baues überflüssig gewordenen, veräußerten 
Objekte in Abzug gebracht. Als Bauzinsen kommen die für das jeweilig auf- 
genommene Schuld-(Prioritäten-) Kapital wirklich gezahlten Zinsbeträge, abzüglich 
der durch vorübergehende Veranlagung disponibler Baugelder erfallenen Rück- 
einnahmen in Betracht. Der Betrag der zur Deckung der Baukosten aus- 
zugebenden Obligationen ist jährlich oder in anderen angemessenen Perioden mit 
der Großherzoglichen Regierung zu vereinbaren. Der Begebungspreis wird mit 
Zustimmung der Großherzoglichen Regicrung festgestellt. 
KG. 7. 
Insoweit durch den Abbruch und die Veräußerung überflüssig werdender 
Anlagen und Objekte, insbesondere im Bahnhof Rosengarten und im Bahnhof 
Worms eine Verminderung des materiellen Werthes der bestehenden Bahnanlagen 
herbeigeführt werden und hierfür nicht von dritten Interessenten Ersatz geleistet 
werden sollte, hat das Baukonto der Brücke hierfür aufzukomment jedoch kommt 
diese Position für den Staat hinsichtlich der im F. 6 stipulirten Verzinsung nicht 
in Aufrechnung. 
Dem seitherigen Anlagekapital des Babnhofs Worms und der Linie 
Worms-Bensheim treten somit die für die Neubauten aufzuwendenden Anlage- 
kosten abzüglich der Erlöse für Veräuherungen und der etwaigen Ersatzleistungen 
durch Dritte hinzu. 
S. 8. 
Die Gehalte, Diäten und sonstigen Bezüge des ausschließlich mit der 
Bauleitung und Aufsicht beschäftigten Personals, sowie auch die diesem Personal 
entstehenden Ausgaben für Reisekosten, Auslagen rc. werden auf den Baufonds 
übernommen. 
(Tr. 9#02.
	        
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