Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Kofenverstand.

Atugen.

EIIT
laftpprozesses.

(6.  24.)  den  Gegenstand  und  Betrag  des  Anspruchs  mie  kurzer  Bezeichnung  dee  speclellen
  Grundes,  worauf  er  beruhe  (JI.  B.  10  Thlr.  Mlerhzins,  8  Thlr.  Tagelohn)  enthallen.
  Die  Androhung  elner  Geldstrase  für  den  Fall  des  Außenbleibens  im  Termin
findet  nicht  Statt.

Die  Ladungsfrist  des  Bestellzettels  darf  nicht  mehr  als  acht  und  nicht  weniger  als
brei  Tage  enthalten.  Unter  Einraäͤumung  elner  noch  kuͤrzeren  Frist  kann  der  Beklagte  nur
dann  mittelst  Bestellzettels  peremtorisch  geladen  werden,  wenn  er  am  Gerichtsorte  gegenwaͤrtig
  ist  und  die  Sache  kelnen  laͤngern  Aufschub  duldet,  oder  wenn  der  Beklagte  selbst
in  bdie  Festsetzung  elner  kuͤrzern  Frist  willlgt.  Pacrimonlalrichtern  ist  es  gestattet,  Verbörskermine
  auf  ihren  Privatexpeditlonen  abzuhalten  und  die  Partelen  können  zum  Erschelnen
  daselbst  durch  Beskellzercel  bei  Vermeidung  der  Rechtsnachtbelle,  welche  ihr  Aussenblelben
  in  dem  gleichen  zur  Abhaltung  an  ordentlicher  Gerschtostelle  angesetzten  Termin
zur  Folge  haben  müßte,  vorgesaden  werden.

Zum  Nachweis  der  ersolgten  Vorladung  und  Behändigung  ist  ein  zweltes  Eremplar
bes  an  Beklagken  ergangenen  Beslellgectels  ausgesölle  und  mie  der  nöthigen  Bemerkung,
dah  auch  der  Kläger  vorgesaden  worden,  als  Concepe  zu  den  Akten  zu  nehmen  und  mie
der  Inlinualionsreglstrajur  zu  versehen.

ündliche  Vorladung  konn  nur  auf  Klägers  Antcag  versüge  werden  und  darf  nicht
peremrorlsch  sein.  Blelbe  daher  elue  solche  Bestellung  unbesolgt,  so  sind  die  Partelen
aus  einen  andern  Termin  durch  Bestellzertel  vorzuloden  und  die  Kosten  der  vergebllchen
mündlichen  Ladung  und  des  angesetzt  gewesenen  Termins  vom  Kläger  einzuheben.

C.  60.

Za  Beslellung  eines,  nach  Ermessen  des  Gerrichts  mit  zwei  bis  fünf  Thalern  fest.

zusehenden,,  Kostenvorstandes  können  ausnahmewelse  nur  Auslönder  nach  Befinden  der
Umstände  angehalten  werden.

C.  61.
Dle  Aussage  eines  elnzigen  vollgülesgen  nach  den  Vorschristen  des  §.  35.  abge,
börten  und  vereideren  Zeugen  genügt  zur  Bewelsberstellung.

.  62.

Auw  geringsügige  Rechtslachen  finden  dle  Formen  des  Exekutloprozesses  keine  Anwendung;
  vlelmehr  gebt  lebterer  in  dem  hler  vorgeschrlebenen  Verfahren  dergeslolt  unker,
  daß  Beklagker  auch  gegen  das  lediglich  ouf  Urkunden  gestübte  Klagonbringen  mit
(lliqulden  Einreden  gehört  und  mit  jeden  im  Allgemeinen  slatthaften  Bewelsmitteln  zugelassen
  wird.

Dagegen  kommt  aber  auch  die  Widerkloge  in  Wegsoll,  es  müßte  denn  das  Objekt
der  Einrede  den  Anspruch  des  Klägers  überstelgen,  in  welchem  Falle  es  dem  Beklageen
reiltebe,  wegen  des  ganzen  Gegenstandes  der  Ausflucht  die  Widerklage  bel  dem  nämllchen
  Prozehgerlcht  zu  erheben  und  durchzufübren.