Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1853. (2)

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falls  alleln,  ohne  besondere  Protokollsuͤhrer,  vorzunehmen  oder  mit  Leltung  der  Verhandlung
  und  Drotokellirung.  elnen  Aceuar  zu  beauftragen,  wenn  wegen  Abwesenhelt  elner
Amtsperson  oder  wegen  außeererdentlichen  Geschästedranges  dos  Festholten  an  der  vorgeschriebenen
  Geschästssorm  untbunlich  oder  von  erheblich  stlörendem  Einfluß  auf  andere
Amtögeschäste  werden  würde;  nur  ist  in  dlesem  Falle  die  Abwesenheit  eines  besonderen
Proafllsihrer  durch  Zuziehung  zweser  vereideter  Schöppen  zu  ersetzen.

Ukundlich  haben  Wlr  diese  Verordnung,  nach  wescher  sich  Unsere  Justigbehörden
gebührend  zu  achten  haben,  elgenhändig  vollzogen  und  mie  Unserem  Füestlichen  Jusiegel
versehen  lassen.

Grelz,  den  29.  December  1852.
(L.  S.)  Heinrich  XIX.
Otto.

2.  Nachtrag
zu  dem,  dem  gemischten  Handwerk  der  Schlosser,  Schmiedte  und  Wagner
  allhier  unterm  2  1sten  October  1817,  sowie  zu  dem,  dem  vereinigten
Handwerk  der  Uhrmacher,  Huf-  und  Waffenschmiedte,  Schlosser,  Büchsenmacher,
  Wagner  und  Stellmacher  zu  JZeulenroda  unterm  20sten  September
  1756  Landeöherrlich  verliehenen  Innungsbriefe.

Wir  Heinrich  der  Zwanzigste  von  Gottes  Gnaden,  ülterer
ginie  souverainer  Fürst  NReuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu
Greiz,  Krannichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  v.  2.

beurkunden  hlermie:

In  dem  der  vereinigten  Innung  der  Uhrmacher,  Huf-  und  Woffenschmiedte,  Schlofser,
  Büchsenmacher,  Wagner  und  Stellmacher  zu  Zeulenroda  unkerm  20f|len  Sepcember
1756  Londesherrlich  verliehenen  Innungsbrief  Actikel  III.  ist  zwar  verordnet:

Eg  sollen  auch  alle  diesem  vereinten  Hondwerk  zugethane,  die  sich  in  Unserer  Herrschose
  Dölau  nlederlossen  und  das  Hondwerk  ouf  dem  Lande  trelben  wollen,  verbunden
seln,  das  Meisterrecht  in  Zeulenroda  zu  suchen.

Es  waren  aber  bereits  im  Jahr  1850  wegen  Verletzung  dleser  Bestimmung  zwischen
  dem  gedachten  Handwerk  und  der  gemischten  Innung  der  Schlosser"  Schmiedte  und
Wogner  allhler  Irrungen  entslonden,  welche  durch  einen,  am  20flen  September  1850
vor  Unserer  Reglerung  geschlossenen  Verglelch  ibre  Erledlgung  gesunden.