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der in §. 5 erwähnten Ausführungen nach Maßgabe der Bestimmungen des
K. 6 vergütet, hierbei wird jedoch der mit 20 kapitalisirte Betrag der sofort
mit der —— sich ergebenden, sowie der allmählich eintretenden Vortheile
(130 000 Mark? 20-2600 000 Mark) abgezogen und zwar in der Weise, daß
dieser Abzug erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Eröffnung der Brücke im
vollen Betrage erfolgt, im Falle früherer Verstaatlichung aber der Abzug nach
Ablauf des ersten obres nur ein Zehntel dieser Summe (— 260 000 Mark)
betragen und von da an bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich um je
ein Zehntel steigen soll.
Erfolgt die Verstaatlichung während des Baues oder nach Betriebseröffnung
der Brücke jedoch noch vor Ablauf eines vollen Betriebsjahres, so sind die bis
dahin entstandenen Anlagekosten der Esselschest. voll zu ersetzen. Wenn zur Zeit
der Verstaatlichung für die Gesellschaft noch Verträge oder Verpflichtungen aus
dem Brückenbau laufen, gehen dieselben auf den Staat über.
III. Erweiterung des Hahnhofo Worms.
. 11.
Zu dem für die Erweiterung des Bahnhofs Worms erforderlich werdenden
(ausschließlich des in K. 5 erwähnten, auf das Brückenkonto fallenden Pauschal-
betrags von 150 000 Mark annähernd zu 2500 000 Mark veranschlagten)
Kapital zahlt der Staat wegen Einführung einer Nebenbahn einen einmaligen
Baarbeitrag von 300 000 Mark zur Deckung der Grunderwerbs-, Anlage= und
späteren Unterhaltungskosten des hierauf entfallenden Theils der Erweiterung.
Dieser Baarzuschuß ist fällig mit einem Drittel am Ende des ersten Bau-
sahres, mit einem Drittel am Ende des zweiten Baujahres und mit einem Drittel
bei Betriebseröffnung des Bahnhofs. Für den Baarzuschuß sind alle innerhalb
der Grenzen des Bahnhofs Worms für die fragliche Nebenbahn erforderlichen
Gleis- und sonstigen Anlagen nach einem noch zu vereinbarenden Projekte her-
zustellen und dauernd zu unterhalten. Ueber die Betheiligung des Staates an
den jährlichen Betriebskosten bleibt Vereinbarung vorbehalten.
Die Zinsen des verbleibenden, von der Gesellschaft aufzubringenden Restes
werden von der Erössfnung an zu drei Fünfteln von der Gesellschaft, zu zwei
Fünfteln von dem Staate getragen mit der Maßgabe, daß die Zinszahlung des
Staates sich nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um ein Zehntel, nach Ablauf
des zweiten Betriebsjahres um zwei Zehntel u. s. w. jährlich um ein weitercs
Zehntel vermindert, mithin nach Ablauf von zehn Jahren aufhört.
Die Zahlung dieser Zinsen, für welche für die Zeit nach Eröffnung des
vollen Betriebs, jedoch vor Abschluß der Baurechnung provisorisch der Betrag
von 30 000 Mark angenommen wird hat unter den im §. 90 für die Jinszahlungen
wegen der Brücke festgesezten Modalitäten zu erfolgen. Für den Fall einer ge-
ringeren als 3½ prozentigen Verzinsung des Anleihekapitals gilt ebenfalls die in
5. 9 enthaltene Bestimmumg.
Eeseh- Sammi. 1800. (Nr. 9802.) 52