Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

— 247 — 
der in §. 5 erwähnten Ausführungen nach Maßgabe der Bestimmungen des 
K. 6 vergütet, hierbei wird jedoch der mit 20 kapitalisirte Betrag der sofort 
mit der —— sich ergebenden, sowie der allmählich eintretenden Vortheile 
(130 000 Mark? 20-2600 000 Mark) abgezogen und zwar in der Weise, daß 
dieser Abzug erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Eröffnung der Brücke im 
vollen Betrage erfolgt, im Falle früherer Verstaatlichung aber der Abzug nach 
Ablauf des ersten obres nur ein Zehntel dieser Summe (— 260 000 Mark) 
betragen und von da an bis zum Ablauf des zehnten Jahres jährlich um je 
ein Zehntel steigen soll. 
Erfolgt die Verstaatlichung während des Baues oder nach Betriebseröffnung 
der Brücke jedoch noch vor Ablauf eines vollen Betriebsjahres, so sind die bis 
dahin entstandenen Anlagekosten der Esselschest. voll zu ersetzen. Wenn zur Zeit 
der Verstaatlichung für die Gesellschaft noch Verträge oder Verpflichtungen aus 
dem Brückenbau laufen, gehen dieselben auf den Staat über. 
III. Erweiterung des Hahnhofo Worms. 
. 11. 
Zu dem für die Erweiterung des Bahnhofs Worms erforderlich werdenden 
(ausschließlich des in K. 5 erwähnten, auf das Brückenkonto fallenden Pauschal- 
betrags von 150 000 Mark annähernd zu 2500 000 Mark veranschlagten) 
Kapital zahlt der Staat wegen Einführung einer Nebenbahn einen einmaligen 
Baarbeitrag von 300 000 Mark zur Deckung der Grunderwerbs-, Anlage= und 
späteren Unterhaltungskosten des hierauf entfallenden Theils der Erweiterung. 
Dieser Baarzuschuß ist fällig mit einem Drittel am Ende des ersten Bau- 
sahres, mit einem Drittel am Ende des zweiten Baujahres und mit einem Drittel 
bei Betriebseröffnung des Bahnhofs. Für den Baarzuschuß sind alle innerhalb 
der Grenzen des Bahnhofs Worms für die fragliche Nebenbahn erforderlichen 
Gleis- und sonstigen Anlagen nach einem noch zu vereinbarenden Projekte her- 
zustellen und dauernd zu unterhalten. Ueber die Betheiligung des Staates an 
den jährlichen Betriebskosten bleibt Vereinbarung vorbehalten. 
Die Zinsen des verbleibenden, von der Gesellschaft aufzubringenden Restes 
werden von der Erössfnung an zu drei Fünfteln von der Gesellschaft, zu zwei 
Fünfteln von dem Staate getragen mit der Maßgabe, daß die Zinszahlung des 
Staates sich nach Ablauf des ersten Betriebsjahres um ein Zehntel, nach Ablauf 
des zweiten Betriebsjahres um zwei Zehntel u. s. w. jährlich um ein weitercs 
Zehntel vermindert, mithin nach Ablauf von zehn Jahren aufhört. 
Die Zahlung dieser Zinsen, für welche für die Zeit nach Eröffnung des 
vollen Betriebs, jedoch vor Abschluß der Baurechnung provisorisch der Betrag 
von 30 000 Mark angenommen wird hat unter den im §. 90 für die Jinszahlungen 
wegen der Brücke festgesezten Modalitäten zu erfolgen. Für den Fall einer ge- 
ringeren als 3½ prozentigen Verzinsung des Anleihekapitals gilt ebenfalls die in 
5. 9 enthaltene Bestimmumg. 
Eeseh- Sammi. 1800. (Nr. 9802.) 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.