Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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IV. Vermehrung der Vetriebsmittel. 
KG. 15. 
Für die Beschaffung von 400 Güterwagen und 30 Personenwagen III. Klasse 
wird im Falle des Eintritts der Verstaatlichung vor dem 1. April 1899 neben 
dem konzessionsmäßigen Kaufpreis für die Bahn eine besondere Entschädigung 
Agestanden, welche, wenn die Verstaatlichung erfolgt: 
zwischen dem 1. April 1894 und 1. April 1895 gleich ist 
s s 1 . s 95 I 1. - 1896 ". 4 7½ 
#I. 1896 1. 18977% 
- -1.·1897-1.-1898-·«A» 
-·1.-1898-1.-1899---x.., 
nach dem 1. April 1899 = 0 des Beschaffungswerthes der bei der Verstaatlichung 
auf Hessen entfallenden Wagen. l 
.16. 
Zur Bestveitung der Ausgaben, welche der Gesellschaft in Folge der Ver- 
einbarungen in Abschnitt II bis IV dieses Vertrags erwachsen, wird die Groß- 
herzogliche Regierung der Gesellschaft die Genehmigung zur Emission höchstens 
3½ prozentiger Prioritätsobligationen bis zur Höhe des durch die gedachten Auf- 
wendungen entstehenden Gesammtbetrags ertheilen. 
S. 17. 
Die den Bestimmungen der V. 1, 9 und 11 zu Grunde liegenden Be- 
rechmungem gehen von der weiteren Voraussezung aus, daß die den derzeitigen 
Tarifberechnungen *!. Grunde liegenden kilometrischen Entfernungen durch den 
Brückenbau eine Veränderung nicht erleiden. Die virtuelle Länge des Rhein- 
übergangs bel Worms wird daher nach wie vor gleich wie diejenige des Rhein- 
übergangs bei Mainz behandelt, d. h. die tarifmäßigen Entfernungen zwischen 
Worms einerseits und Hofheim beziehungsweise Lampertheim andererseits und 
darüber hinaus werden auch nach der Eröffnung der Brücke mit denselben Längen 
in die Tarife eingestellt, wie sie auch seither in denselben eingerechnet sind. 
Sollte diese Tariflänge ohne Antrag der Gesellschaft um einen Kilometer gekürzt 
werden, so wächst zum Ersatze für den der Gesellschaft hierdurch entstehenden 
Einnahmeverlust der vom Staate für die Brücke zugebilligten jährlichen Sub- 
vention eine Summe von 15 000 Mark jährlich zu. 
S. 18. 
Die Großhexrzogliche Staatsregierung behält sich die Genehmigung Seiner 
Königlichen Hoheit des Großherzogs und die Zustiunnung der Landstände vor. 
Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von beiden 
Theilen unterzeichnet und jedem Theil ein Exemplar zugestellt worden. 
Michell. Hedderich. 
Ewald. Dr. Reinhard. 
Wet. 
(Tr. 99462.) 527
	        
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