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IV. Vermehrung der Vetriebsmittel.
KG. 15.
Für die Beschaffung von 400 Güterwagen und 30 Personenwagen III. Klasse
wird im Falle des Eintritts der Verstaatlichung vor dem 1. April 1899 neben
dem konzessionsmäßigen Kaufpreis für die Bahn eine besondere Entschädigung
Agestanden, welche, wenn die Verstaatlichung erfolgt:
zwischen dem 1. April 1894 und 1. April 1895 gleich ist
s s 1 . s 95 I 1. - 1896 ". 4 7½
#I. 1896 1. 18977%
- -1.·1897-1.-1898-·«A»
-·1.-1898-1.-1899---x..,
nach dem 1. April 1899 = 0 des Beschaffungswerthes der bei der Verstaatlichung
auf Hessen entfallenden Wagen. l
.16.
Zur Bestveitung der Ausgaben, welche der Gesellschaft in Folge der Ver-
einbarungen in Abschnitt II bis IV dieses Vertrags erwachsen, wird die Groß-
herzogliche Regierung der Gesellschaft die Genehmigung zur Emission höchstens
3½ prozentiger Prioritätsobligationen bis zur Höhe des durch die gedachten Auf-
wendungen entstehenden Gesammtbetrags ertheilen.
S. 17.
Die den Bestimmungen der V. 1, 9 und 11 zu Grunde liegenden Be-
rechmungem gehen von der weiteren Voraussezung aus, daß die den derzeitigen
Tarifberechnungen *!. Grunde liegenden kilometrischen Entfernungen durch den
Brückenbau eine Veränderung nicht erleiden. Die virtuelle Länge des Rhein-
übergangs bel Worms wird daher nach wie vor gleich wie diejenige des Rhein-
übergangs bei Mainz behandelt, d. h. die tarifmäßigen Entfernungen zwischen
Worms einerseits und Hofheim beziehungsweise Lampertheim andererseits und
darüber hinaus werden auch nach der Eröffnung der Brücke mit denselben Längen
in die Tarife eingestellt, wie sie auch seither in denselben eingerechnet sind.
Sollte diese Tariflänge ohne Antrag der Gesellschaft um einen Kilometer gekürzt
werden, so wächst zum Ersatze für den der Gesellschaft hierdurch entstehenden
Einnahmeverlust der vom Staate für die Brücke zugebilligten jährlichen Sub-
vention eine Summe von 15 000 Mark jährlich zu.
S. 18.
Die Großhexrzogliche Staatsregierung behält sich die Genehmigung Seiner
Königlichen Hoheit des Großherzogs und die Zustiunnung der Landstände vor.
Dessen zur Urkunde ist dieser Vertrag doppelt ausgefertigt, von beiden
Theilen unterzeichnet und jedem Theil ein Exemplar zugestellt worden.
Michell. Hedderich.
Ewald. Dr. Reinhard.
Wet.
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