Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Artikel 3. 
Die Voillendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Nordhausen über 
Ilfeld nach Wernigerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken muß längstens 
binnen zwei und einem halben Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem 
die Eisenbahngesellschaft in den Besitz auch der Konzession der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Voll- 
endung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche 
die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen 
der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird 
der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristvcrlängerung 
gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn, sowie die Prüfung der 
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu- 
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Herzoglich Braunschweigischen Re- 
jerung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen 
im außerpreußischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung getragen werden. 
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüsung und Genehmi- 
ung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken, 
Duäsen p Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, ebenso 
wie die baupolizeiliche Prüfumg der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb 
ihres Gebietes vorbehalten. 
Artikel 5. 
Zum Znwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Gumd 
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der 
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aussichtsrechts der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung über die in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecken und 
über den darauf stiinihenben. Betrieb wird die Ausübung des Oberaufffichtsrechts 
über die Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Reegierung als 
dersenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen. 
Auch ist die Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die 
Bestimmung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie 
die Genehmigung und die Sechen der Fahrpläne und der Tarife auch in 
Beziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der 
Knizich Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen 
für die außerpreußischen Strecken keine höheren Einheitssäze in Anwendung 
kommen sollen, als für die Strecke in Preußen.
	        
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