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Artikel 3.
Die Voillendung und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Nordhausen über
Ilfeld nach Wernigerode mit einer Abzweigung nach dem Brocken muß längstens
binnen zwei und einem halben Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem
die Eisenbahngesellschaft in den Besitz auch der Konzession der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung gelangt sein wird, bewirkt werden. Sollte sich die Voll-
endung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhältnisse verzögern, für welche
die Eisenbahngesellschaft nach dem in dieser Beziehung entscheidenden Ermessen
der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden ein Verschulden nicht trifft, so wird
der Gesellschaft durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristvcrlängerung
gewährt werden.
Artikel 4.
Die Feststellung der Bauentwürfe für die Bahn, sowie die Prüfung der
anzuwendenden Fahrzeuge soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zu-
stehen. Etwaigen besonderen Wünschen der Herzoglich Braunschweigischen Re-
jerung in Betreff der Führung der Bahn und der Anlegung von Stationen
im außerpreußischen Gebiete wird hierbei thunlichst Rechnung getragen werden.
Jedoch bleibt in landespolizeilicher Beziehung die Prüsung und Genehmi-
ung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeübergängen, Brücken,
Duäsen p Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallelwegen betreffen, ebenso
wie die baupolizeiliche Prüfumg der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb
ihres Gebietes vorbehalten.
Artikel 5.
Zum Znwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Gumd
und Bodens wird jede der vertragschließenden Regierungen für ihr Gebiet der
Eisenbahngesellschaft das Enteignungsrecht verleihen.
Artikel 6.
Unbeschadet des Hoheits= und Aussichtsrechts der Herzoglich Braun-
schweigischen Regierung über die in ihrem Gebiet belegenen Bahnstrecken und
über den darauf stiinihenben. Betrieb wird die Ausübung des Oberaufffichtsrechts
über die Gesellschaft im Allgemeinen der Königlich Preußischen Reegierung als
dersenigen, in deren Gebiete die Eisenbahngesellschaft ihren Sitz hat, überlassen.
Auch ist die Herzoglich Braunschweigische Regierung damit einverstanden, daß die
Bestimmung über die Dotirung der Reserve= und des Erneuerungsfonds, sowie
die Genehmigung und die Sechen der Fahrpläne und der Tarife auch in
Beziehung auf die in ihrem Gebiete gelegenen Theile der Bahn seitens der
Knizich Preußischen Regierung erfolgt, mit der Maßgabe, daß in den Tarifen
für die außerpreußischen Strecken keine höheren Einheitssäze in Anwendung
kommen sollen, als für die Strecke in Preußen.