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Artikel 11.
Für den Fall, daß einer der vertragschließenden Staaten das Eigenthum
des in seinem Gebiete liegenden Theile-s der Bahn von Mühlhausen nach Ebe-
leben erwerben sollte, werden die vertragschließenden Regierungen sich über die
zur Beibehaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der genannten Bahn
erforderlichen Maßregeln verständigen.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu
übertragen.
Artikel 15.
Dieser Vertrag soll vierfach ausgefertigt und von den vertragschließenden
Regierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Aus-
wechselung der Ratifükations-Urkunden soll in Berlin erfolgen.
So geschehen Berlin, den 6. November 1895.
(I. S.) Pannenberg. (I. S.) Grosch. (L. 8S.) Bauer. (I. S.) Hauthal.
Der vorstehende Staatsvertrag ist ratiffzirt worden, und die Auswechselung
der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
(Fr. 9804.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Düren, Heinsberg, Euskirchen,
Waldbroel, Wiehl, Eitorf, Geldern, Adenau, Andernach, Coblenz, Cochem,
Kirchberg, Mayen, Münstermaifeld, Sinzig, Sobernheim, Jell, Wipper-
fürth, Cöln, Berghelm, Neuß, Opladen, Sankt Wendel, Baumholder,
Saarlouis, Saarburg, Perl, Rhaunen, Neumagen, Berneastel, Trarbach,
Trier und Wittlich. Vom 18. Februar 1806.
Auf Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts rom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestinnnt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grinnbuch
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Oberzier,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Höngen,