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(Nr. 9813.) Verfügung des Iunstizm#nisters, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für
einen Theil der Bezirke der Amtsgerichte Aldenhoven, Düren, Gemünd,
Inlich, Bonn, Nbeinbach, Siegburg, Waldbroel, Euskirchen, Adenau,
Andernach, Boppard, Castellaun, Cochem, Simmern, Sobernheim, Tholey,
Saarlouis, Bikburg, Wittlich, Prüm, Wanweiler, Berncastel, Neuerburg,
Hillesheim, Wadern, Daun, Merzig und Neumagen. Vom 18. März 1696.
A## Grund des F. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch
im §. 48 jenes Geseyes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde
Engelsdorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gebörige Gemeinde Drove,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Gemünd gehörige Gemeinde Nötben,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Jülich gehörige Gemeinde Hottorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bonn gehörige Gemeinde Rösberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Rheinbach gehörige Gemeinde Oberdrees,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehörige Gemeinde Hangelar,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Waldbroel gehörige Katastergemeinde
Hermesdorf, welche mit den Katastergemeinden Schnörringen und
Waldbroel die politische Gemeinde Waldbroel bildet, sowie für die zu„
demselben Amtsgerichtsbezirk gehörige Katastergemeinde Morsbach, welche
mit den Katastergemeinden Holpe und Lichtenberg die politische Gemeinde
Morsbach bildet,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Euskirchen gehörige Gemeinde Weiler
auf dem Berge,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Hausen,
Acht und Müsch,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Andernach gehörigen Gemeinden
Nickenich und Wassenach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Boppard gehörige Gemeinde Beulich,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Castellaum gehörigen Gemeinden
Wohnroth und Crastel,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gehörige Gemeinde Wagen-
hausen, "
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sinnnern gehörige Gemeinde Schnorbach,