Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—Nr. 7. —
— e betreffend die Feststellunh des Staatshaushates- Etals für das Jahr vom 1. Awmil 1890.297,
470. — Gesetz, b##ssend die Ergänumg der Einnahmen in dem Staatshaushalts-Etat für das
3 vom 1. Ipril 1890/97, S. 7.
(Nr. 9815.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staakshaushalts-Etats für das Jahr vom
I. April 1896/97. Vom 30. März 1896.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
8. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts-Etat für das
Jahr vom 1. April 1890/97 wird
in Einnahme
auf 1939 258169 Mark und
in Ausgabe
auf 1939 258 169 Mark,
nämlich
auf 1859 561 591 Mark an fortdauernden und
auf 79696 578 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben
sestgesetzt.
„% Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Etat der persönlichen und
Lichlichen Verwaltungs#ausgaben der Preußischen Central-Genossenschaftskasse für
1. April 1896/97 wird auf 70 600 Mark festgestellt.
8. 3.
Im Jahre vom 1. April 1890/97 können nach Anordnung des Finanz=
ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds ber GVeernsstautskaft
Eeseh- Sanmi. 1890. (Nr. 9815.)
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Ausgegeben zu Berlin am 31. März 1896.