Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

den kirchlichen Gemeindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung 
beitragen und sich zum Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig 
nach Maßgabe der darüber zu erlassenden Instruktion angemeldet haben. 
Als selbständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1) welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt be- 
kleiden oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied 
einer Familie deren Geschäft führen; 
2) welche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3) welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützungen 
aus Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen 
Beiträge genossen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 
1) wer nicht im Vollbesitze der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2) wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, 
welches die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte 
nach sich ziehen muß oder kann, in Untersuchung sich befindet, bis zur 
Beendigung der Sache; 
3) wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gefühntes 
Aergerniß gegeben hat; 
4) wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift 
eines Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt ist. 
Das Wahlrecht ruht bei Allen) welche mit Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
W“ld 
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, sofern sie 
nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste und von der 
Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu bethätigen auf- 
ehört haben. 
*’"1 Wählbar in den Gemeindekirchenrath sind alle zum Eintritt in die Gemeinde- 
vertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr vollendet haben, 
am Gottesdienste und dem heiligen Abendmahle fleißig theilnehmen und welche, 
wenn sie in gemischter Ehe leben, wenigstens ihre Söhne im evangelischen Glauben 
erziehen lassen. 
Ausnahmen in Bezug auf evangelische Kindererziehung können unter 
besonderen Verhältnissen durch das Konsistorium gestattet werden. 
K. 33. 
Der Gemeindekirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an 
und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten G. 18) in einem 
Jedermann zugänglichen Lokale vierzehn Tage lang öffentlich aus.
	        
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