Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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führt,  ist  ein  das  Thema  verschiebender  und  verschleiernder  Einwand:  das
Ziel  der  hervorragenden  Leistung  HEILBoRnN’s  ist  zunächst,  die  Lehre  vor
Stagnation  zu  hüten,  —  nach  dem  Satze  BorrHave’s,  wonach  Gesundheit  und
völlige  Ruhe  zwei  unvereinbare  Dinge  sind.  Dieses  Ziel  wird  HEILBORN
sicher  erreichen.  Niemand  wird  das  von  ihm  vorgeschlagene  System  en  bloc
oder  auch  nur  zum  grössern  Theil  annehmen,  da  sei  ein  gut  Geschick  davor;
es  wird  aber  auch  Niemand  fortan  und  für  eine  weite  absehbare  Zeit  an
die  systematische  Darstellung  eines  grösseren  Segments  der  Lehre  herantreten,
  ohne  HEILBORN  vorerst  zu  konsultiren,  um  in  kritischer  Ablehnung
oder  in  sachgemässem  Anschluss  Stellung  zu  seinen  Richtsätzen  zu  nehmen.

So  ist  etwa  im  Allgemeinen  Theil  des  von  HEILBORN  vorgeschlagenen
Systems,  —  ich  stelle  die  Schlussfolgerungen  des  Werkes,  wie  man  sieht,
den  raisonnierenden  und  polemischen  Ausführungen  voran,  —  kaum  ein  Punkt,
dem  ich  im  Lehrvortrag  oder  in  der  schriftstellerischen  Behandlung  des
Stoffes  unbedingt  Folge  leisten  möchte.  Ebensowenig  halte  ich  das  von  ihm
gegebene  Schema  des  Personenrechts  für  tauglich,  das  amtlich  nicht
qualifizirte  Personen,  einzelne  Staatsangehörige,  amtlich  charakterisirte  internationale
  Magistraturen  und  den  Papst  in  eine  innerlich  geschlossene  Gruppe
zusammenfassen  zu  können  glaubt.  Nicht  besser  rechtfertigt  sich  die  Unterbringung
  des  Schiffsrechts  unter  die  Rubrik  des  Rechts  der  Individuen.
Ich  wüsste  keinen  Grund,  der  mich  zu  dieser  Auftheilung  bestimmen  könnte,
nachdem  die  von  mir  —  gegenüber  der  Planlosigkeit  in  der  Stoffanordnung  bei
WAGNER,  LEwIs  u.  A.  —  vor  zwölf  Jahren  im  HoLTZEnDoRFF’schen  Handbuch
des  Völkerrechts  Bd.  2  S.519f.  zum  ersten  Mal  angewandte  Systematik  seither
  zumal  in  der  fremdländischen  Fachliteratur,  aber  auch  in  der  deutschen  Annahme
  und  Zustimmung  gefunden  hat,  so  dass  ich  sie  auch  meiner  Darstellung
des  Schifffahrtsrechts  im  v.  STENGEL’schen  Wörterbuch,  Ergänzungsband  III,  zu
Grunde  legen  konnte.  —  Dagegen  will  ich  gerne  anerkennen,  dass  die  Einfügung
des  Kap.  II:  „Ueber  das  Obligationenrecht“,  unzweifelhaft  der  Lehre  wieder  eine
Fülle  von  Rechtsstoff  zuführen  kann,  welcher  bisher  mangels  einer  geeigneten
Stelle  im  System  ausserhalb  der  fachlichen  Arbeit  verblieben  ist.  Die  Befürchtung,
  dass  dadurch  einer  privatrechtlichen  Behandlung  des  öffentlichen
Rechts  der  Schlüssel  in  die  Hand  gedrückt  würde,  theile  ich  nicht;  die  Abwehr
  dieser  Gefahr  ist  weniger  eine  quaestio  iuris  als  eine  quaestio  personae.
Wir  hoffen  mit  HEıLBoRN,  dass  dadurch  eine  vielseitige  juristische  Durcharbeitung
  der  Grundbegriffe  dieses  Rechtszweiges  angebahnt  werden  wird.
Nicht  minder  treffend  erscheint  uns,  von  einzelnen  kleinen  Vorbehalten  abgesehen,
  die  von  HEILBORN  vorgeschlagene  Stoffgruppirung  für  das  Recht
der  Selbsthilfe.  Die  Steigerung  giebt  hier  von  feinem  Fachgefühl  Zeugniss,
der  gezogene  Rahmen  ist  sachgemäss  und  ausreichend.

Haben  wir  die  Betrachtung  des  Systems  vorangestellt,  so  gehen  wir
dabei  von  der  befugten  Annahme  aus,  dass  auch  die  materiellen  Ausführungen
  des  Verfassers  von  dem  Geist  beherrscht  sind,  der  im  proponirten