Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Anlage.

Zwischen  der  Stadt  Aachen,  vertreten  durch  den  Oberbürgermeister  Philipp

Veltman  zu  Aachen,  dieser  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung

  zu  Aachen  vom  28.  Januar  und  11.  Dezember  1896,
einerseits,

und  der  Stadt  Burtscheid,  vertreten  durch  den  Bürgermeister  Karl  Middeldorf

zu  Burtscheid,  letzterer  handelnd  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Stadtverordnetenversammlung

  zu  Burtscheid  vom  28.  Januar  und  23.  Dezember  d.  J.,

andererseits,
ist  heute  nachstehender  Vertrag  abgeschlossen  und  urkundlich  vollzogen  worden.

G.  1.

Die  beiden  Städte  Aachen  und  Burtscheid  treten  zu  einer  einzigen  unter
einer  Verwaltung  stehenden  Stadtgemeinde  Aachen  zusammen.  Es  werden  mithin
alle  Einwohner  des  erweiterten  Stadtbezirks,  soweit  nachstehend  nicht  etwas  Abweichendes
  bestimmt  ist,  hinsichtlich  aller  Rechte  und  Pflichten,  welche  mit  der
Gemeindeangehörigkeit  verknüpft  sind,  sowie  rücksichtlich  der  Benutzung  der  beiderseitigen
  Gemeindeanstalten  einander  gleichgestellt.

Der  bisherige  Bezirk  der  Stadt  Burtscheid  erhält  nach  der  Eingemeindung
die  Bezeichnung:

„„Aachen-Burtscheid“.

G.  2.

Das  sämmtliche  Vermögen  beider  Städte  wird  bei  der  kommunalen  Vereinigung

  in  Aktiven  und  Passiven  zu  einem  einzigen  Ganzen  verschmolzen.  Die

vereinigte  Stadtgemeinde  tritt  somit  in  alle  privatrechtlichen  Befugnisse  und  Verbindlichkeiten

  der  Einzelstädte  Aachen  und  Burtscheid  als  deren  Rechtsnachfolgerin

ein.  Hierdurch  werden  jedoch  etwaige  besondere  Bestimmungen  von  Stiftungen
nicht  berührt.
S.  3.

Mit  dem  Tage  der  Vereinigung  übernimmt  die  Stadtverwaltung  der
erweiterten  Stadtgemeinde  die  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten  in  den
Einzelstädten  Aachen  und  Burtscheid,  sowie  die  den  Stadtverwaltungen  der  letzteren
zugewiesenen  staatlichen  Obliegenheiten.

Vorausgesetzt  ist  hierbei,  daß  mit  der  Vereinigung  die  Polizeiverwaltung
in  Burtscheid  in  demselben  Umfange,  wie  dies  in  Aachen  der  Fall  ist,  beziehungsweise
  zur  Zeit  der  Vereinigung  der  beiden  Städte  der  Fall  sein  wird,  auf  den
Staat  übergeht.