Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 100 — 
Ebenso bleiben die statutarischen und sonstigen Vorschriften uͤber die Habili- 
tation von Privatdozenten an den Landesuniwersitäten unverändert in Geltung. 
KG. 4. 
Die vorstehende Verordnung greift bezüglich aller akademischen Grade 
Matz, welche nach dem 15. Wrll 1897 verliehen werden. ««: 
«-Für·akadkmischeGrade,weiches-ordiesmsektpunktverliehensind,he- 
wendet es bei den bisherigen Bestimmungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 7. April 1897. 
— Wilhelm. 
Bosse. 
  
(Nr. 9896.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für 
einen Theil der Bezirke der Amisgerichte Aldenhoven, Geilenkirchen, Sankt 
Vith, Düren, Heinsberg, Siegburg, Geldern, Adenau, Cochem, Mayen, 
Zell, Grevenbroich, Sankt Wendel, Lebach, Saarlouis, Merzig, Neuer- 
burg, Bitburg, Wittlich, Waxweiler, Daun, Hermeskeil und Prüm. Vom 
10. April 1897. 
A## Grund des §. 49 des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungsbereiche des Rheinischen 
Rechts vom 12. April 1888 (Gesetz Samml. S. 52) bestimmt der Justizminister, 
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch 
im §. 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Aldenhoven gehörige Gemeinde 
Floßdorf, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Geilenkirchen gehörige Gemeinde 
Süggerath, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Vith gehörige Gemeinde 
Crombach, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Düren gehörige Gemeinde Merzenich, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Heinsberg gehörige Gemeinde Haaren, 
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Siegburg gehörige Gemeinde Nieder- 
menden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.