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für die zum Bezirk des Amtsgerichts Geldern gehörige Stadtgemeinde
Geldern,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Adenau gehörigen Gemeinden Hümmel
und Pittscheid,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Cochem gechörige Gemeinde Wirfus,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Mayen gehörige Gemeinde Ettringen,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Zell gehörige Gemeinde Merl,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Grevenbroich gehörige Gemeinde
Gindorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Sankt Wendel gehörige Gemeinde
Roschberg,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Lebach gehörige Gemeinde Labach,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Saarlouis gehörigen, die politische Ge-
meinde Fürweiler bildenden Katastergemeinden Fürweiler und Diersdorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Merzig gehörige Gemeinde Rissenthal,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Neuerburg gehörigen Gemeinden
Oberraden und Niederraden,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Bitburg gehörigen Gemeinden
Schankweiler, Picliezem Alsdorf und Ordorf,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wittlich gehörigen Gemeinden
Greimerath, Gipperath und Greverath,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Wazreiler gehörigen Gemeinden
Kopscheid, Oberüttfeld, Stalbach, Kinzenburg und Mauel,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Daun gehörige Gemeinde Ellscheid,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Hermeskeil gehörige Gemeinde Mühlfeld,
für die zum Bezirk des Amtsgerichts Prüm gehörige Gemeinde Reuth
am 15. Mai 1897 beginnen soll.
Berlin, den 10. April 1897.
Der Justizminister.
Schönstedt.
(Nr. 9390.)