Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
Inhalt: Geseh, betreffenb bie Rechtsverhältnisse der Auktionatoren im Geltungsbereich der Versteigerungs-
ordnung für Ostfriesland und Harlingerland, vom 16. Dezember 1834, S. 108. — Verordnung,
betreffend das Inkrasttreten des Gesetzes vom 20. April 1892, S. 104. — Verfügung bes Justiz-
ministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil der Bezirke der Amt,sgerichte
Gladenbach und Voöhl, S. 105. — Berichtigung, S. 105. — Bekanntmachung der nach dem
Geseh vom 10. Upril 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden 2c., S. 106.
(Nr. 9897.) Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Auktionatoren im Geltungsbereich
der Versteigerungsordnung für Ostfriesland und Harlingerland, vom
16. Dezember 1834. Vom 24. März 1897.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc5
verordnen für den Geltungsbereich der Versteigerungsordnung für Ostfriesland
und Harlingerland vom 16. Dezember 1834), unter Zustimmung der beiden Häuser
des Landtages Unserer Monarchie) was folgt:
S. 1.
Die Aufsicht über die auf Grund der Versteigerungsordnung für Ost-
friesland und Harlingerland vom 16. Dezember 1834 angestellten Auktionatoren
führt die Ortspolizeibehörde.
Der Regierungspräsident kann die Aufsicht von der Ortspolizeibehörde auf
eine andere ihm unterstellte Behörde übertragen. Die Uebertragung ist widerruflich.
g. 2.
Ein auf Grund der Versteigerungsordnung für Ostfriesland und Harlinger-
land vom 16. Dezember 1834 angestellter Auktionator, welcher die hinsichtlich
seiner Geschäftsführung ihm gesetzlich obliegenden Pflichten verletzt, verfällt vor-
behaltlich seiner Entschädigungspflicht und einer nach den Gesetzen etwa verwirkten
höheren Strafe in eine Ordnungsstrafe von fünfzehn bis dreihundert Mark. Diese
wird nach vorgängiger, von der Aufsichtsbehörde geführter Untersuchung vom
Regierungspräsidenten festgesetzt.
Siseh-Samml. 1897. (Nr. 997—9898. 21
Ausgegeben zu Berlin den 4. Mai 1897.