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(Nr. 9899.) Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundluchs für
einen Thell der Bezirke der Amtsgerichte Gladenbach und Vöhl. Vom
21. April 1897.
Ar# Grund des §. 39 des Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen und die Jwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in dem Gebiet der vormals freien
Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich
Hessischen Gebietstheilen der Provinz Hessen-Nassau, vom 19. August 1895 (Gesetz-
Samml. S. 481) bestimmt der Justizminister, daß die zur Anmeldung von An-
sprüchen behufs Eintragung in das Grundbuch daselbst vorgeschriebene Ausschluß-
frist von sechs Monaten .
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Gladenbach gehörigen Gemeindebezirk
Rüchenbach,
für den zum Bezirk des Amtsgerichts Vöhl gehörigen Gemeindebezirk Thal-
tter
am 1. Juni 1897 beginnen soll.
Verlin, den 21. April 1897.
Der Justizminister.
Schönstedt.
Berichtigung.
In dem im 6. Stück der diesjährigen Gesetz= Sammlung Seite 25 ff. abgedruckten
Gesetz vom 3. März d. J.) betreffend das Diensteinkommen der Lehrer und
Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, ist im §F. 15 Absatz 2 ein den Sinn
der betreffenden Bestimmung verändernder Druckfehler enthalten, da das Komma
hinter „Dritter" statt hinter „Rechtstiteln“ gesetzt ist.
Es muß heißen:
„Denselben liegt auch, unbeschadet der Verpflichtungen Dritter
aus besonderen Rechtstiteln, die bauliche Unterhaltung der Dienst-
wohnung ob.“ ·
Berlin, den 27. April 1897.
Der Minister der geistlichen) Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten.
In Vertretung:
v. Weyrauch.
(Ne. 9807.)