Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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leine) nicht über 2,5 Meter breit sind. Einwandige Netze, welche nur zum Fange 
von Stör bestimmt und geeignet sind, sind jedoch dieser Beschränkung nicht 
unterworfen. 
Bei Fanggeräthen, welche ausschließlich zum Fange von Aal und Neun- 
auge bestimmt und geeignet sind, wird von einer Kontrole der Weite der 
Oeffnungen oder Maschen abgesehen. 
Der Regierungspräsident ist ermächtigt, Ausnahmen von der vorgeschriebenen 
Maschenweite im Falle des Bedürfnisses für bestimmte Fanggeräthe und den 
Fang bestimmter Fischarten, namentlich Stichling, Stint, Ueckelei (Alve) zuzulassen. 
Wenn dringende Rücksichten auf die Erhaltung des Fischbestandes oder 
einer werthvollen Fischart dies erfordern, kann im Wege der Bezirks-Polizei- 
verordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken die Anwendung bestimmter 
schädlicher Fanggeräthe ganz ausgeschlossen, oder in einer über die obigen Vor- 
schriften hinausgehenden Art und Weise eingeschränkt werden. 
K. 14. 
Zu §. 22 Ziffer 4 des Gesetzes und Artikel 1 des Vertrages. 
Beim Fischfange dürfen fließende Gewässer weder mittelst ständiger Vor- 
richtungen, noch mittelst am Ufer oder im Flußbette befestigter oder verankerter 
Fischereivorrichtungen (Reusen, Sperrnetze) auf mehr als auf die halbe Breite 
bei gewöhnlichem) niedrigem Wasserstande in der kürzesten geraden Linie von Ufer 
zu Ufer gemessen, für den Zug der Wanderfische versperrt werden. 
Mehrere derartige Fischereivorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben 
oder auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander 
ausgeworfen oder angebracht sein, welche mindestens das Dreifache der Längen- 
ausdehnung des größten Netzes beträgt. 
Zu Artikel II Absatz 2 des Vertrages. 
Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Treibnetzfischerei mit mehreren Netzen 
muß der Abstand der Netze von einander mindestens das Doppelte der Länge 
des größten Retzes betragen. ç » 
DieEissischcreiimGlanistnurmttderEmschränkunggestattet,daßder 
Fluß zum Zwecke dieser Fischerei nur von einem Ufer aus und nur bis zur 
Mitte aufgehauen werden darf, und daß die einzelnen von Eis frei gemachten 
Stellen (Lotten) in der Richtung des Flußlaufes mindestens 15 Meter von ein- 
ander entfernt sein müssen. 
KC. 15. 
Zu §. 22 Ziffer 5 des Gesetzes. 
Der Betrieb der Fischerei in schiffbaren Gewässern darf die Schifffahrt 
nicht hindern oder stören.
	        
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