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Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang-
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird.
g. 16.
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes
metallenes Schild auf der Brust zu tragen.
Die von Gemeinden, Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten
Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten
festzusetzendes Abzeichen tragen.
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu
ausdrücklich ermächtigt ist.
S. 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in-
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai
1874 Gs§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen,
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver-
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden.
G. 18.
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt,
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes,
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind.
Für die Mosel von ihrem Austritte aus Elsaß-Lothringen bis zur Ein-
mündung der Sauer und für alle diejenigen linksseitigen Nebenflüsse der Mosel
und Seitenbäche jener Nebenflüsse, die in ihrem Lauf zugleich Preußisches und
Luxemburgisches Gebiet berühren) gelten die Bestimmungen des am 5./15. No-
vember 1892 zwischen Preußen und Luxemburg wegen Regelung der Fischerei in
den Grenzgewässern abgeschlossenen Staatsvertrages (Gesetz-Samml. 1895 S. 157).
, 19.
Im Falle der Aufhebung oder Aenderung des Vertrages zwischen Deutsch-
land, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886
S. 192 ff.) ist der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten er-
mächtigt, die auf Bestimmungen des seitherigen Vertrages beruhenden Vorschriften
dieser Verordnung außer Kraft zu setzen und an deren Stelle neue, der ander-
weiten vertragsmäßigen Regelung entsprechende Vorschriften zu erlassen.
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9900.) 23