Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Feste oder schwimmende Fischereivorrichtungen und alle sonstigen Fang- 
geräthe müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Schiffe 
und Fähren, sowie der Wasserabfluß in nachtheiliger Weise nicht behindert wird. 
g. 16. 
Die mit Handhabung der Fischereipolizei beauftragten Beamten haben bei 
Ausübung ihres Amtes die vorgeschriebene Uniform oder ein ihr Amt bezeichnendes 
metallenes Schild auf der Brust zu tragen. 
Die von Gemeinden, Genossenschaften oder Privatpersonen bestellten 
Fischereiaufseher haben bei Ausübung des Dienstes ein vom Regierungspräsidenten 
festzusetzendes Abzeichen tragen. 
Wer von einem Aufsichtsbeamten oder Aufseher angerufen wird, hat dem 
Rufe Folge zu geben und nicht eher von der Stelle zu weichen, als bis er dazu 
ausdrücklich ermächtigt ist. 
S. 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, in- 
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 30. Mai 
1874 Gs§. 49 ff.) oder des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft bestraft. 
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei ver- 
wandten unerlaubten Fanggeräthe erkannt werden. 
G. 18. 
Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, 
die Vorschriften dieser Verordnung über die Beschränkung des Fischereibetriebes, 
über verbotene Fangmittel und über die Beschaffenheit erlaubter Fanggeräthe für 
diejenigen Gewässer oder Strecken derselben ganz oder theilweise außer Kraft zu 
setzen, welche nicht ausschließlich Unserer Hoheit unterworfen sind. 
Für die Mosel von ihrem Austritte aus Elsaß-Lothringen bis zur Ein- 
mündung der Sauer und für alle diejenigen linksseitigen Nebenflüsse der Mosel 
und Seitenbäche jener Nebenflüsse, die in ihrem Lauf zugleich Preußisches und 
Luxemburgisches Gebiet berühren) gelten die Bestimmungen des am 5./15. No- 
vember 1892 zwischen Preußen und Luxemburg wegen Regelung der Fischerei in 
den Grenzgewässern abgeschlossenen Staatsvertrages (Gesetz-Samml. 1895 S. 157). 
, 19. 
Im Falle der Aufhebung oder Aenderung des Vertrages zwischen Deutsch- 
land, den Niederlanden und der Schweiz vom 30. Juni 1885 (Reichs-Gesetzbl. 1886 
S. 192 ff.) ist der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten er- 
mächtigt, die auf Bestimmungen des seitherigen Vertrages beruhenden Vorschriften 
dieser Verordnung außer Kraft zu setzen und an deren Stelle neue, der ander- 
weiten vertragsmäßigen Regelung entsprechende Vorschriften zu erlassen. 
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9900.) 23
	        
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