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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— N 214
Juhalt: Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter, S. 157. — Verfügung des Junstizminißers
wegen Aufhebung der Hypothekenämter zu Cöln, Cöln-Deutz und Simmern, S. 100. — Verfügung
des Justizministers, betreffend die Anlegung des Grundbuchs für einen Theil des Bezirts des Ams-
gerichts Münden, S. 160.
(Nr. 9907.) Gesetz, betreffend die Regelung der Richtergehälter. Vom 31. Mai 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ec.
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Gehälter
der Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte,
der Landgerichtspräsidenten, mit Ausschluß des Präsidenten des Land-
gerichts 1 in Berlin und mit Einschluß des Amtsgerichtspräsidenten
daselbst,
der Oberlandesgerichtsräthe und
der Landgerichtedirektoren
werden nach Dienstaltersstufen geregelt.
i
Das für die Bemessung des Gehalts maßgebende Dienstalter (Besoldungs-
dienstalter) der in F. 1 bezeichneten Richter beginnt in jeder Gehaltsklasse mit dem
Tage der ersten etatsmäßigen Anstellung in einem zu dieser Gehaltsklasse ge-
hörenden Amte des höheren Justizdienstes.
Als Tag der Anstellung gilt der Tag, von dem ab der Angestellte das
Diensteinkommen der Stelle zu beziehen hat.
Die Verleihung von Zulagen erfolgt von dem ersten Tage eines jeden
Kalenderquartals ab an diejenigen Beamten, welche an diesem Tage das maß-
gebende Besoldungsdienstalter erreichen oder es im vorhergehenden Kalenderquartal
erreicht haben.
Sesetz-Samml. 1897. (Nr. 9907.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1897.