Schleusenanlage oberhalb E a. M. und zwar die Wehraxe ihre Stelle
etwa 100 Meter oberhalb U##r Hestisch, Preußischen Grenze erhalten soll.
Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläne der im
Königlich Preußischen Gebiet belegenen Kanalisirungsanlage erfolgt nach Maß-
gabe der Königlich Preußischen Gesetze und Verordnungen.
Aurtikel II. ««
Die gesammten Kosten der Stauanlage und deren Unterhaltung einschließlich
der Kosten der Austiefung des Mainbettes oberhalb der alten Brücke und der
Unterhaltung des Fahrwassers von hier bis zur Offenbach-Bürgeler Gemarkungs-
grenze trägt die Großherzoglich Hessische Regierung.
Auf der Stromstrecke von der Obermainbrücke bis zum Metzgerbruchgraben
wird Hessen die Schiffsliegeplätze im Strom am rechten Ufer in einer Breite von
50 Meter vom Ufer einschließlich der Fahrrinne durch Vertiefung der Flußsohle
für die Großschifffahrt zugänglich machen.
Artikel III.
Wegen aller Schäden, welche auf Königlich Preußischem Gebiet durch die
Anlage, insbesondere auch in Folge Hebung des Wasserspiegels, durch Ansteigen
des Grundwassers und leberstauung oder durch Veränderung von Leinpfaden
und Straßen, Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden
möchten, übernimmt die Großherzoglich Hessische Regierung die Vertretung nach
Maßgabe der im Königreich Preußen geltenden Gesetze.
Artikel IV.
Die Verfügung über die Wasserkraft der neuen Stauanlage steht der
Königlich Preußischen Regierung zu. Letztere wird Anlagen nicht herstellen oder
zulassen, gegen welche die Großherzoglich Hessische Regierung im Interesse des
Schifffahrtsbetriebes und der Flößerei auf der von ihr kanalisirten Strecke
gegründete Einwendungen erhebt.
Artikel V.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regienumg zur Fortsetzung
der Kanalisirung des Mains bis Hanau oder bis zur Landesgrenze bei Kahl
sich entschließen sollte, wird die Großherzoglich Hessische Regierung den unent-
geltlichen Anschluß an ihre Kanalisirungswerke gestatten, sofern gegen die Art
der Ausführung des Unternehmens nach dem ihr zur Prüfung mitzutheilenden
Entwurf Bedenken nicht geltend zu machen sein werden.
Es sollen alsdann die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf
dieses Unternehmen sinngemäße Anwendung finden.
Artikel VI.
Die Königlich Preußische Regierung ist befugt, auf der Strecke des
Mains unterhalb Frankfurt a. M. und im Falle der Fortsetzung der Kanalisirung