Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

Schleusenanlage oberhalb E a. M. und zwar die Wehraxe ihre Stelle 
etwa 100 Meter oberhalb U##r Hestisch, Preußischen Grenze erhalten soll. 
Die landespolizeiliche Prüfung und Feststellung der Einzelpläne der im 
Königlich Preußischen Gebiet belegenen Kanalisirungsanlage erfolgt nach Maß- 
gabe der Königlich Preußischen Gesetze und Verordnungen. 
Aurtikel II. «« 
Die gesammten Kosten der Stauanlage und deren Unterhaltung einschließlich 
der Kosten der Austiefung des Mainbettes oberhalb der alten Brücke und der 
Unterhaltung des Fahrwassers von hier bis zur Offenbach-Bürgeler Gemarkungs- 
grenze trägt die Großherzoglich Hessische Regierung. 
Auf der Stromstrecke von der Obermainbrücke bis zum Metzgerbruchgraben 
wird Hessen die Schiffsliegeplätze im Strom am rechten Ufer in einer Breite von 
50 Meter vom Ufer einschließlich der Fahrrinne durch Vertiefung der Flußsohle 
für die Großschifffahrt zugänglich machen. 
Artikel III. 
Wegen aller Schäden, welche auf Königlich Preußischem Gebiet durch die 
Anlage, insbesondere auch in Folge Hebung des Wasserspiegels, durch Ansteigen 
des Grundwassers und leberstauung oder durch Veränderung von Leinpfaden 
und Straßen, Privaten, Gemeinden und Korporationen zugefügt werden 
möchten, übernimmt die Großherzoglich Hessische Regierung die Vertretung nach 
Maßgabe der im Königreich Preußen geltenden Gesetze. 
Artikel IV. 
Die Verfügung über die Wasserkraft der neuen Stauanlage steht der 
Königlich Preußischen Regierung zu. Letztere wird Anlagen nicht herstellen oder 
zulassen, gegen welche die Großherzoglich Hessische Regierung im Interesse des 
Schifffahrtsbetriebes und der Flößerei auf der von ihr kanalisirten Strecke 
gegründete Einwendungen erhebt. 
Artikel V. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regienumg zur Fortsetzung 
der Kanalisirung des Mains bis Hanau oder bis zur Landesgrenze bei Kahl 
sich entschließen sollte, wird die Großherzoglich Hessische Regierung den unent- 
geltlichen Anschluß an ihre Kanalisirungswerke gestatten, sofern gegen die Art 
der Ausführung des Unternehmens nach dem ihr zur Prüfung mitzutheilenden 
Entwurf Bedenken nicht geltend zu machen sein werden. 
Es sollen alsdann die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf 
dieses Unternehmen sinngemäße Anwendung finden. 
Artikel VI. 
Die Königlich Preußische Regierung ist befugt, auf der Strecke des 
Mains unterhalb Frankfurt a. M. und im Falle der Fortsetzung der Kanalisirung
	        
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