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bis Hanau oder bis zur Landesgrenze bei Kahl auch auf dieser Strecke für die
Benutzung der Kanalifirungsanlagen von allen Schissfahrgeugen jß für welche die
vor der Kanalisirung vertragsmäßig festgesetzte Tiefe von 0)9 Meter bei Niedrig-
wasser nicht ausreichen würde, Abgaben zu erheben und die Tarife hierfür selb-
ständig festzusezen. Die gleiche Befugniß steht der Großherzoglich Hessischen
Regierung hinsichtlich der ihrerseits oberhalb Frankfurt a. ausgeführten
Kanalisirungsanlagen mit der Maßgabe zu, daß, so lange Preußen auf der
unteren Strecke Abgaben nicht erhebt, auch auf der oberen Strecke solche von
Hessen nicht erhoben werden dürfen.
Artikel VII.
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der Artikel III bis IX, XI und
XII der Uebereinkunft vom 1. Februar 1883 und zu II des zugehörigen Schluß-
protokolls auch auf die Kanalisirung des Mains oberhalb Frankfurt a. M. sfinn-
gemäße Anwendung.
Artikel VIII.
Die Ratifkkationen dieser Uebercinkunft sollen sobald als möglich in Verlin
ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist diese Uebereinkunft doppelt ausgefertigt, von den
Bevollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen zu Berlin, am 15. Februar 1897.
(L. S.) Frhr. v. Marschall.
1— S.) v. Reidhardt.
Schlußprotokoll.
Gelegentlich der Feststellung der Uebereinkunft über Fortführung der Kanalisirung
des Mains oberhalb Frankfurt a. M. sind noch folgende Erklärungen in das gegen-
wärtige Protokoll niedergelegt worden.
Zu II.
Von dem Königlich Preußischen Bevollmächtigten wird erklärt, daß zwar
die Vertiefung des Fahrwassers auf der Strecke vom eisernen Steg bis zur alten
Brücke planmäßig zur Ausführung gebracht werden solle, dagegen eine Ver-
pflichtung, für Höherlegung des eisernen Steges Sorge zu tragen, seitens seiner
Regierung nicht übernommen werde, da dieselbe zum Zwec ze Mainkanalisirung
(Nr. 0910.