Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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der Werra-Eisenbahngesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer 
Eisenbahn von Köppelsdorf nach Stockheim zu ertheilen. Nachdem das Werra- 
Eisenbahnunternehmen inzwischen auf den Preußischen Staat übergegangen ist, 
erklären sich die genannten Regierungen damit einverstanden, daß die Königlich 
Preußische Regierung den Bau und Betrieb der Bahn von Köppelsdorf nach 
Stockheim für eigene Rechnung übernimmt. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesammten Bauentwürfe für die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildende Eisenbahn soll ebenso, wie die Prüfung der anzu- 
wendenden Fahrzeuge, einschließlich der Dampfwagen, der Königlich Preußischen 
Reegierung zustehen, welche indeß sowohl bezüglich der Führung der Bahn, wie 
bezüglich der Anlegung von Stationen etwaige besondere Wünsche der betreffenden 
Landesregierung thunlichst berücksichtigen will. Die landespolizeiliche Prüfung 
und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die Herstellung von Wegeüber- 
gängen) Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorfluthanlagen und Parallel= 
wegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stationsanlagen bleibt 
jeder Regierung innerhalb ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahn in Folge eintretenden 
Bedürfnisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, 
welche die geplante Eisenbahn kreuzen, von den einzelnen Landesregierungen 
angeordnet oder genehmigt werden, so wird zwar Preußischerseits gegen die Aus- 
führung derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden; die Königlich 
Bayerische und Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung verpflichten sich 
aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Betrieb der 
Eisenbahn gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein anderer 
Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung für 
nothwendig erachtete Bewachung der neuen Uebergänge. 
Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1/#135 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel 1 benannte 
Bahn nach den Bestimmungen der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen 
Deutschlands vom 5. Juli 1892 beziehungsweise, soweit die Bahn auf Bayerischem 
Staatsgebiet liegt, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Bayerns vom 
10. Dezember 1892 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder 
abändernden Bestimmungen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung übernimmt — in An- 
erkennung der für die betreffenden Theile ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften 
Vortheile — die Verpflichtung: 
1) den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden der 
Königlich Preußischen Regierung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
	        
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