— 179 —
2) zu den Baukosten der Linie einen unverzinslichen, nicht rückzahlbaren
Zuschuß von 722 000 Mark, in Worten: „Siebenhundert zwei und
zwanzigtausend Mark“ zu gewähren.
Artikel V.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesammte zur Herstellung der Bahn, einschließlich der Stationen und
aller sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege,
Sicherheitsstreifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Korrektionen
von Wegen oder Wasserläufen u. s. w. nach den genehmigten Bauplänen oder
nach den Bestimmungen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze
der benachbarten Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr u. s. w. für
nothwendig erachtete, der Enteignung unterworfene Grundeigenthum mit Einschluß
von Rechten und Gerechtigkeiten. Die Ueberweisung des Grundeigenthums nebst
Rechten und Gerechtigkeiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der
bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kultur- und Inkonvenienz-Entschädigung nicht
zu tragen und die für den Bau der Bahn erforderlichen Grundstücke frei von
Pfandrechten, sowie frei von allen dinglichen Lasten und Abgaben, die dauernd
erforderlichen in das Eigenthum, die vorübergehend erforderlichen für die Dauer
des Bedürfnisses in die Benutzung des Preußischen Staates übergehen. Auch
trägt die Herzoglich Meiningensche Regierung die Kosten der Vermessung und
Versteinung des überwiesenen Terrains, sowie die Kosten für feuersichere Her-
stellung der an der Bahnlinie liegenden Gebäude.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
planes und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden
Grundstücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich an-
geordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in
Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahn-
verwaltung in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb
dieser Frist die Ueberweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die
Befugniß zu,) ohne Weiteres die gesetzliche Enteignung zu beantragen, zu welchem
Zweck die Königlich Bayerische und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung
der Königlich Preußischen Regierung für ihr Gebiet das Enteignungsrecht recht-
zeitig ertheilen werden. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb u. s. w.
erwachsende Aufwand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahn-
verwaltung alsdann von der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung zu
ersetzen.
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regierung bleibt es freigestellt,
wegen der Uebertragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernom-
menen Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Meiningenschen Ge-
Grr. 9914 36