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meinden u. s. w. mit letzteren sich zu verständigen; sie bleibt indeß auch für den
Fall einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen ihrer-
seits der Königlich Preußischen Regierung verhaftet.
Die hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV Nr. 2 zu leistenden Baarzuschuß ist die erste
Theilzahlung von 200 000 Mark vier Wochen nach der landespolizeilichen Prüfung
und Genehmigung des Bauplans, die zweite Theilzahlung von 250 000 Mark
und die dritte von 272 000 Mark aber 6 beziehungsweise 12 Monate nach Ent-
richtung der ersten Theilzahlung seitens der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen
Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweiterung
der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden die Königlich Bayerische
und die Herzoglich Sachsen-Meiningensche Regierung zwecks Erwerbung des zur
Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich
die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für
ihr Gebiet das Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den
gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittelung
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in An-
wendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisen-
bahnanlagen in dem betreffenden Gebiete jeweilig Geltung haben. Für die Ver-
handlungen) welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in
die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich
sind, namentlich auch für die Auflassung in den öffentlichen Büchern, sind nur
die Auslagen der Gerichte zu erstatten und tritt im Uebrigen Freiheit von Staats-
gebühren ein.
Artikel VI.
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der
Fahrpläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die
Königlich Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche
der betheiligten Regierungen. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn
keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen
für die Bahnstrecken des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der neuen Bahn den betreffenden
Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errichtenden
Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
er Königlich Bayerischen und Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Regie-
rung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des ihnen über die in ihrem Gebiet
belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu