Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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9) der Eisenbahnen « 
a) von Münster i. W. nach Coesfeld, 
b) von Coesfeld nach Borken i. W., 
e) von Borken i. W. nach Empel 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster in Westfalen, 
10) der Eisenbahn von Wülfrath nach Ratingen (West) 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu Elberfeld, 
11) der Eisenbahnen 
a) von Kirchberg i. Hunsrück nach Hermeskeil, 
b) von Primsweiler nach Dillingen 
der Königlichen Eisenbahndirektion zu St. Johann-Saarbrücken 
übertragen wird. 
Zugleich bestimme Ich, daß das Recht zur Enteignung und dauernden 
Beschränkung derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von 
Ihnen festzustellenden Plänen nothwendig sind, für die unter 1 bis 6 und 8 
bis 11 bezeichneten Eisenbahnen — bezüglich der unter 3b und 8 a aufgeführten 
Linien von Petersdorf nach Ober-Polaun (Grünthal) und von Schandelah nach 
Oebisfelde für die im diesseitigen Staatsgebiete belegenen Theilstrecken — nach den 
gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden soll. 
Dieser Erlaß ist in der Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Liegnitz, den 16. Juni 1897. 
Wilhelm. 
Thielen. 
  
An den Minister der öffentlichen Arbeiten. 
  
  
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 29. April 1897, betreffend die Herabsetzung 
des Zinsfußes der von dem Kreise Osterburg auf Grund des Allerhöchsten 
Privilegiums vom 28. April 1886 ausgegebenen Anleihescheine von 4 auf 
3½ Prozent, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg 
Nr. 23 S. 201, ausgegeben am 5. Juni 1897; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 3. Mai 1897 wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Mülheim a. d. Ruhr im 
Betrage von 2 500 000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Düsseldorf Nr. 21 S. 189, ausgegeben am 29. Mai 1897. 
  
  
  
Redigirt im Bureau des Staatsministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Neichsdruckerel.
	        
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