Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 185 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—— Nx. 26. 
  
Inhalt: Gesey, betreffend Aenderungen des Reglements für die Königlich Prrußische Osfizierwittwenkasse, 
S. 1853. — Verfügung des Justizministers, betrefsend die Anlegung des Grundbuchs für einen 
Theil der Bezirke der Amtegerichte Aldenhoven, Geilenkirchen, Gemünd, Hennef, Rheinbach, Adenau, 
Ahrweiler, Castellaun, Cochem, Jell, Lindlar, München= Gladbach, Verncastel, Daun, Merzig, Neuer- 
burg, Saarburg, Trier, Waxweiler, Wittlich, Prüm, Rhaunen und Wadern, S. 186. — Bekannt- 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 168. 
  
(Nr. 9916.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reglements für die Königlich Preußische 
Offizierwittwenkasse. Vom 15. Juni 1897. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
KC. 1. 
Der §. 7 des Reglements für die Preußische Offizierwittwenkasse vom 
3. März 1792 erhält folgenden Zusatz: 
Erlebt die Wittwe nicht den zweiten Erhebungstermin der Pension, so 
wird von dem baar erlegten Antrittsgelde soviel zurückgezahlt, als die 
versicherte halbjährliche Wittwenpension beträgt. Ist das Antrittögeld 
nicht baar eingezahlt, sondern sind zur Sicherheit für dasselbe Wechsel 
gegeben, so erlischt in diesem Falle das Recht auf die Einforderung 
des Restbetrages der Wechsel. 
S. 2. 
Die Königliche Verordnung vom 20. Juli 1843, nach welcher das Ver- 
brechen der Desertion sowie die Strafe der Kassation die Ausschließung dieser 
Mitglieder unbedingt zur Folge haben soll, 
ferner der F. 28, 1. Absatz, des Reglements vom 3. März 1792), wonach 
die Wittwe, wenn sich der Mann selbst entleibt, nur die Hälfte der ihr versicherten 
Pension erhält, werden aufgehoben. 
Seseh. Samml. 1897. (Nr. 9916—9917.) 37 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1897.
	        
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