Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis  ·  und
Lokalbehörden  und  andere  Beamte  gleichen  Ranges  8  Mark,

VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
zu  zählen  iddd  .  .  ..  6
VIII.  Unterbeemttttee  .  .  ..  4

Erstreckt  sich  eine  Dienstreise  auf  zwei  Tage  und  wird  sie  innerhalb
24  Stunden  beendet,  so  ist  nur  das  Ein-  und  einhalbfache  der  Sätze
unter  I  bis  VIII  zu  liquidiren.

Wird  die  Dienstreise  an  ein  und  demselben  Tage  angetreten  und
beendet,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  Tagegelder  bei  I  auf  27  Mark,
bei  II  auf  21  Mark,  bei  III  auf  17  Mark,  bei  IV  auf  12  Mark,  bei
V  auf  9  Mark,  bei  VI  auf  6  Mark,  bei  VII  auf  4/50  Mark  und  bei
VIII  auf  3  Mark  ein.

S.  4.

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung
erhalten:

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen

gemacht  werden  können:
1)  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  für  das
Kilometer  9  Pfnnig  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang
3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die
Reise  mitgenommen,  so  kann  er  für  denselben  5  Pfennig
für  das  Kilometer  beanspruchen;
2)  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  genannten  Beamten  für
das  Hlometer  7  Pfennig  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang
art
3)  die  im  F.  1  unter  VII  und  VIII  genannten  Beamten  für
1  Kilomeer  5  PBennig  und  für  jeden  Zu--  und  Abgang
1  Mark.

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen,  Kleinbahnen
oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  §.  1  unter  I  bis  IV  genannten

Beamtten  ..  60  Pfennig,
2)  die  im  §.  1  unter  V  und  VI  genannten
Beamttn  .  ..  40
3)  die  im  F.  1  unter  VII  und  VIII  genannten
Beamten  ..  "

für  das  Kilometer.