— 197 —
des etwa überschießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein
selbständiger Fischereibezirk gebildet werden.
s. 4.
Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für
kürzere Strecken, und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters
einen selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen
Interesse für zulässig erachtet.
. 5.
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Gewässerstrecke, welche
weder einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen
Fischereibezirks bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der
Gewässerstrecke dem Inhaber des selbstaͤndigen Fischereibezirks auf dessen Antrag
gegen eine, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, durch Beschluß des Kreis-
ausschusses festzusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen
zwei Wochen zulässig.
G. 6.
Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigenthume
von mehr als drei Personen, im Eigenthume einer juristischen Person, Aktien-
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder Wassergenossenschaft, so darf
die Fischerei nur durch Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer
ausgeübt werden.
Ueber die Art der Ausübung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige
zu machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei.
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke.
S. 7.
Gewässerstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (§9. 3 und 4),
noch einen Theil eines Fischereibezirks (I. 5) bilden, können, so lange kein Antrag
in Gemäßheit der §§. 20 und 23 bei der Auseinandersetzungsbehörde eingegangen
ist, durch Beschluß des Kreisausschusses zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke
vereinigt werden. Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel auf
eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mindestens drei Kilometern erstrecken
und thunlichst beide Ufer umfassen.
G. 8.
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks
erfolgt durch die Gesammtheit der betheiligten Grundeigenthümer (Fischerei-
versammlung).
(r. 9921.)