Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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des etwa überschießenden, nur an einem Ufer vorhandenen Besitzstandes ein 
selbständiger Fischereibezirk gebildet werden. 
s. 4. 
Unabhängig von diesen Bedingungen kann der Kreisausschuß auch für 
kürzere Strecken, und nur für ein Ufer nach Anhörung des Oberfischmeisters 
einen selbständigen Fischereibezirk bilden, wenn er dieses im fischereiwirthschaftlichen 
Interesse für zulässig erachtet. 
. 5. 
Grenzt an einen selbständigen Fischereibezirk eine Gewässerstrecke, welche 
weder einen selbständigen Fischereibezirk, noch einen Theil eines gemeinschaftlichen 
Fischereibezirks bildet, so sind die Ufereigenthümer verpflichtet, die Fischerei in der 
Gewässerstrecke dem Inhaber des selbstaͤndigen Fischereibezirks auf dessen Antrag 
gegen eine, in Ermangelung gütlicher Vereinbarung, durch Beschluß des Kreis- 
ausschusses festzusetzende Entschädigung zu überlassen. Gegen den Beschluß ist 
der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen 
zwei Wochen zulässig. 
G. 6. 
Stehen die Grundstücke eines selbständigen Fischereibezirks im Miteigenthume 
von mehr als drei Personen, im Eigenthume einer juristischen Person, Aktien- 
gesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, einer eingetragenen Genossenschaft oder Wassergenossenschaft, so darf 
die Fischerei nur durch Verpachtung genutzt, oder durch einen angestellten Fischer 
ausgeübt werden. 
Ueber die Art der Ausübung ist der zuständigen Ortspolizeibehörde Anzeige 
zu machen; bis zur Anzeige ruht die Fischerei. 
III. Gemeinschaftliche Fischereibezirke. 
S. 7. 
Gewässerstrecken, welche weder einen selbständigen Fischereibezirk (§9. 3 und 4), 
noch einen Theil eines Fischereibezirks (I. 5) bilden, können, so lange kein Antrag 
in Gemäßheit der §§. 20 und 23 bei der Auseinandersetzungsbehörde eingegangen 
ist, durch Beschluß des Kreisausschusses zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirke 
vereinigt werden. Der gemeinschaftliche Fischereibezirk soll sich in der Regel auf 
eine zusammenhängende Gewässerstrecke von mindestens drei Kilometern erstrecken 
und thunlichst beide Ufer umfassen. 
G. 8. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks 
erfolgt durch die Gesammtheit der betheiligten Grundeigenthümer (Fischerei- 
versammlung). 
(r. 9921.)
	        
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