Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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sind oder, ohne dies zu sein, durch Beschluß des Kreisausschusses ausgeschlossen 
worden sind. Zur vollständigen Einfriedigung gehört eine Einfriedigung des 
Flußufers nicht; im Uebrigen entscheidet der Kreisausschuß darüber, was für 
dauernd vollständig eingefriedigt zu erachten ist. 
Für den beim Betreten verübten Schaden haftet der Fischereibezirk (§. 7), 
sowie der zur Ausübung der Fischerei Berechtigte (S. 11), ein jeder aufs Ganze, 
entstehendenfalls unter Vorbehalt des Rückgriffs auf den Beschädiger. 
Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung erfolgt in Ermangelung güt- 
licher Vereinbarung durch Beschluß des Kreisausschusses. Gegen den Beschluß 
ist Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren binnen 
zwei Wochen zulässig. 
S. 17. 
Die auf Grund dieses Gesetzes zu fassenden Beschlüsse ergehen auf Antrag 
eines Betheiligten, des Landraths oder der Ortspolizeibehörde. 
K. 18. 
In Stadtkreisen tritt an die Stelle des Kreisausschusses in den Fällen der 
59. 8 und 15 der Magistrat, in den übrigen Fällen der Bezirksausschuß. 
B. Koppelfischerei. 
G. 19. 
Koppelfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist sowohl die Ausübung mehrerer 
Fischereiberechtigungen an derselben Gewässerstrecke, als auch die Ausübung einer 
mehreren Personen an derselben Gewässerstrecke gemeinschaftlich zustehenden 
Fischereiberechtigung. 
§. 20. 
Die Theilnehmungsrechte von Koppelfischereiberechtigten können, so lange 
nicht auf Grund von §. 7 ein Verfahren bei dem Kreisausschusse anhängig ist, 
von der Auseinandersetzungsbehörde im Falle des Bedürfnisses auf ein bestimmtes, 
dem rechtmäßigen Besitzstande entsprechendes Maß festgesetzt und bezüglich der 
Ausübung des Betriebes näher geregelt werden. Dabei sind namentlich die ört- 
lichen Grenzen der Berechtigung, die JZahl der zur Ausübung der Koppelfischerei 
berechtigten Personen, die zulässigen Fangarten, sowie die Zahl und Beschaffenheit 
der Fanggeräthe, die Fangzeiten und bei etwaiger Beschränkung der Berechtigung 
auf gewisse Fischgattungen auch die letzteren näher zu bestimmen. 
Fischereipolizeiliche Vorschriften werden durch eine derartige Regelung 
nicht berührt. 
. 21. 
Einigen die Betheiligten sich in diesem Verfahren darüber, daß die ihnen 
zustehende Kppelsicher- und zwar im Ganzen künftig durch einen besonders
	        
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