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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 29 —
Inhalt: Sese)h, bekreffend Abenderung der Gesehe vom 9. Juli 1866 uub vom 6. Juni 1868, betreffend den
Bau neuer Schifffahrtskanäle und die Verbesserung vorhandener Wasserstraßen, S. 205. — Ver-
ordnung, bektreffend die Kaution des Hafenmeisters in Saßnitz, S. 206. — Bekanntmachung
der nach bem Geseh vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen
Erlasse. Urkunden 2c., S. 207.
(Nr. 9923.) Gesetz, betreffend Abänderung der Gesetze vom 9. Juli 1886 und vom
6. Juni 1888, betreffend den Bau neuer Schifffahrtskanäle und die Ver-
besserung vorhandener Wasserstraßen. Vom 26. Juni 1897.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: .
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Die Staatsregierung wird unter Abänderung des §. 1 des Gesetzes vom
6. Juni 1888, betreffend die Verbesserung der Oder und der Spree, sowie die
Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1886, betreffend den Bau neuer Schiff-
fahrtskanäle und die Verbesserung vorhandener Schifffahrtsstraßen (Gesetz-Samml.
S. 238), ermächtigt, zur Ausführung des unter Nr. 1 in F. 1 des Gesetzes vom
9. Juli 1886 (Gesetz= Samml. S. 207) bezeichneten Kanals von Dortmund
beziehungsweise Herne nach der unteren Ems einschließlich der Anlage eines
Seitenkanals aus der Ems von Oldersum nach dem Emdener Binnenhafen nebst
entsprechender Erweiterung des letzteren statt 59 825 033 Mark die Summe von
74575 033 Mark zu verwenden.
2.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Deckung der nach §. 1 außzu-
wendenden Mehrkosten bis zum Betrage von 14750 000 Mark im Wege der
Anleihe eine entsprechende Anzahl von Staatsschuldverschreibungen auszugeben.
Derselbe bestimmt, wann, durch welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem
Zinsfuße und Kurse und unter welchen Kündigungsbedingungen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen.
Ceseh- Samml. 1897. (Nr. 4923—9024,) 41
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1897.