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gericht des Wohn- oder Aufenthaltsortes zu bewirken, welches nöthigenfalls die
Vorführung anzuordnen hat.
g. 26.
Der Einziehungsbetheiligte ist zu dem Verfahren zuzuziehen, wenn es zur
Ausführung der Einziehung einer Vollstreckungshandlung gegen ihn bedarf oder
wenn er sich meldet. Das Gleiche gilt, soweit es ausführbar erscheint, für die
Fälle, in denen auf Grund gesetzlicher Bestinnnung die Einziehung selbständig
verfügt werden soll.
Die Zuziehung hat durch Aufforderung zur Erklärung zu geschehen, wenn
nicht die Ladung zur Vernehmung geboten erscheint. Leistet der Einziehungs-
betheiligte der Aufforderung oder der Ladung keine Folge, so ist gleichwohl das
Verfahren gegen ihn mit demjenigen gegen den Beschuldigten fortzusetzen.
C. 27.
Soweit nicht reichsgesetzlich die Zuständigkeit der Gerichte eintritt, ist auch
die Zuziehung des Vertretungspflichtigen erforderlich, für welche §. 26 Absatz 2
gleichfalls maßgebend ist.
. 28.
Beschuldigte, Einziehungsbetheiligte und Vertretungspflichtige können sich
durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten vertreten lassen.
Die Verwaltungsbehörde ist jedoch befugt, das persönliche Erscheinen des
Beschuldigten anzuordnen.
g. 29.
Zeugen sind verpflichtet, den an sie von den Zoll- und Steuerstellen er-
gehenden ordnungsmäßigen Ladungen Folge zu leisten und sich, sofern ihnen nicht
gesetzliche Gründe zur Verweigerung des Zeugnisses zur Seite stehen, von diesen
Stellen über ihre Wissenschaft zur Sache zu Protokoll vernehmen zu lassen.
Wenn ein Zeuge seiner Pflicht nicht nachkommt, so gelangen die Bestim-
mungen der §#§. 50 und 69 der Strafprozeßordnung mit der Einschränkung zur
Anwendung, daß eine zwangsweise Vorführung des Zeugen und die in F. 69
Absatz 2 daselbst vorgesehene Erzwingung des Zeugnisses durch Haft nicht
attfindet. "
— Zur Festsetzung und Vollstreckung der Strafe gegen eine Ciwvilperson ist
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Zeuge wohnt oder sich aufhält.
K. 30.
Die Berechtigung zur Verweigerung des Zeugnisses richtet sich nach den
§. 51 bis 55 der Strafprozeßordnung.
g. 31.
Für Sachverständige, deren Auswahl und Ernennung durch das unter-
suchende Hauptamt erfolgt, sind die Vorschriften der SF. 75 bis 77 der Straf-
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