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der Stadtverord sammlung einstweilen bis zum Austrage der Sache aus-
geschlossen.
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und wird die
Stadtverord l durch neue Wahlen ergänzt. Die das erste und
die das zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos
bestimmt.
G. 21.
Eine Liste der Stimmberechtigten, welche die erforderlichen Eigenschaften
der eingetragenen Personen nachweist, wird von dem Magistrate geführt und
alljährlich im August berichtigt
Die Liste wird nach en Wahlabtheilungen und im Falle des F. 16 nach
den Wahlbezirken eingetheilt.
# 22.
Vom 1. bis 15. August berichtigt der Magistrat die Liste G. 21).
Vom 15. bis zum 30. August wird die Liste in einem oder mehreren zu
öfenksiäer Kenntniß gebrachten Räumen in der Stadtgemeinde offen gelegt.
Während dieser Zeit kann jeder Suimmberechtigte gegen die Richtigkeit der
Liste bei dem Maeistrate Einspruch erheb en.
Die Stadtverord · g hat auf erhobene Einsprüche bis zum
15. September zu beschließen.
oll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Stimmberechtigten
wieder gelöscht werden, so ist dem Stimmberechtigten dies acht Tage vorher von
dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.
Gegen den Beschluß der Stadtverordnet l in Betreff der
Richtigten der Liste findet die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt, welche
auch dem Magistrate zusteht. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
G. 23.
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordn
finden alle zwei Jahre im November statt.
Die Wahlen der dritten Abtheilung sind zuerst, die der ersten zuletzt vor-
zunehmen.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode aus-
geschiedener Mitglieder mi#ssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten-
versammlung oder der Magistrat es für erforderlich erachten, oder wenn der
Bezirksausschuß dies beschließt. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der-
jenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Die Ergänzungs= und Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen
und Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausscheidende gewählt war.
Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist,
wenn mur einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen.
Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Ab-
theilung den anderen.
Eeseh. Samml. 1897. (Nr. 9934.) 50
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