Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung 
durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen. 
C. 31. 
Die in den I§. 21, 22) 23 und 30 bestimmten Termine können durch 
statutarische Anordnungen abgeändert werden. 
Dritter Titel. 
Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. 
G. 32. 
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, welcher in den Städten 
Cassel, Hanau, Marburg und Fulda) wie bisher, den Titel „Oberbürgermeister“ 
führt, einem oder mehreren Beigeordneten als dessen Stellvertretern, einer Anzahl 
von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathsmännern), und wo das Bedürfniß 
eine solche Ergänzung des Magistrats erfordert, noch aus einem oder mehreren 
besoldeten Mitgliedern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath 2c.). 
Zum Magistrate gehören in Stadtgemeinden 
von nicht mehr als 2500 Einwohnern 2 Schöffen, 
von mehr als 2 500 bis 10 000 - 4 - 
- - -10000.- 50000 - 6 - 
50000 100 000 " 8 " 
--- 100000 - 10 -. 
Durch statutarische Anordnung können abweichende Festsetzungen über die 
Anzahl der Schöffen getroffen werden. 
K. 33. 
Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die vom Staate ernannten Mitglieder der- 
jenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staates über die 
Städte ausgeübt wird (G. 87), 
2) die Stadtverordneten, desgleichen die Gemeindebeamten, soweit diese 
nicht besoldete Magistratsmitglieder (§. 32) sind, und in Städten über 
10 000 Einwohner die Gemeindeeinnehmer G. 61 Nummer 6 Absatz 4), 
3) die Geistlichen, die Kirchendiener und die Lehrer an öffentlichen Schulen, 
4) die richterlichen Beamten,) zu denen jedoch die technischen Mitglieder der 
Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft) 
6) die Polizeibeamten.
	        
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