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In den Fällen von 1, 4 und 7 sind Genossen, die nicht in der Gemeinde
wohnen, in welcher die Jahnschaft ihren Sitz hat, soweit ihr Aufenthaltsort
bekannt ist) schriftlich durch Aufgabe der Ladung zur Post zu laden.
Die Einberufung der Jahnschaftsversammlung erfolgt durch den Vor-
sitzenden (Vorsteher), so, oft er dies für erforderlich hält. Die Versammlung ist
zu berufen, wenn die Aufsichtsbehörde es anordnet, oder wenn der vierte Theil
der Genossen, nach Antheilen berechnet, darauf anträgt.
K. 17.
Der Vorsteher hat ein Lagerbuch zu führen, aus welchem sich die
Jahnschaftsantheile und deren Eigenthümer ergeben müssen.
Das Amtsgericht hat von den im Grundbuche eingetragenen Eigenthums-
veränderungen dem Vorsteher unverzüglich Mittheilung zu machen. Dieser darf
erst auf Grund einer solchen Benachrichtigung den Eigenthumswechsel im Lager-
buche nachtragen.
Nur der im Lagerbuche eingetragene Genosse kann die Rechte eines solchen
der Jahnschaft gegenüber geltend machen. Diese kann sich dagegen wegen der
Verbindlichkeiten an ihn oder an seinen Nachfolger halten.
KC. 18.
Die der Jahnschaft gehörigen Grundstücke werden auf den Namen der
Jahnschaft, die Jahnschaftsantheile auf den Namen der Jahnschaftsgenossen im
Grundbuche eingetragen. Die Eigenschaft eines Jahnschaftsgrundstückes ist im
Grundbuche zu vermerken. Die der Jahnschaft Drolshagen gehörigen Jahnschafts-
grundstücke sind auf den Namen der Jahnschaft unter Hinzufügung des Looses,
zu dem sie gehören, einzutragen.
Die Eimrichtung des Grundbuches erfolgt nach einer vom Justizminister
zu erlassenden Anweisung.
K. 19.
In den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes genügt
es zu dem Antrage auf Aufgebot eines Jahnschaftsantheils, wenn der Antrag-
steller glaubhaft macht:
1) daß er im Eigenbesitze des Jahnschaftsantheils sei, oder
2) falls der Jahnschaftsantheil oder sämmtliche Grundstücke, an deren
Stelle er getreten ist, für Jahnschaftsgenossen im Grundbuche ein-
getragen stehen, daß der Eigenbesitz des Antragstellers im Sinne des
§. 927 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das
Deutsche Reich zehn Jahre gedauert habe, sowie daß der eingetragene
Eigenthümer gestorben oder verschollen sei, vorausgesetzt, daß eine