— 291 —
Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigenthümers
bedurfte, seit zehn Jahren nicht erfolgt ist.
Derjenige, welcher das Ausschlußurtheil erwirkt hat, erlangt das Eigenthum
dadurch, daß er sich als Eigenthümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Ist vor der Erlassung des Ausschlußurtheils ein Dritter als Eigenthümer
oder wegen des Eigenthums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigtet
. Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urtheil nicht gegen den
ritten
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebotes erfolgt unter Bestimmung
einer Aufgebotsfrist von drei Monaten durch einmalige Einrückung in das
Negierungsamtsblatt und durch Aushang an der Gerichtsstelle, sowie an der
für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle in derjenigen Gemeinde, in
welcher die Jahnschaft ihren Sitz hat; nach Ermessen des Amtsgerichts auch
durch Einrückung in das amtliche Kreiöblatt.
Das Aufgebot ist dem in dem Rezesse oder in den Betheiligungstabellen
verzeichneten Besitzer von Amtswegen zuzustellen, falls der Aufenthaltsort desselben
bekannt und das Aufgebot nicht von ihm beantragt ist.
Im Uebrigen find die §§. 823 bis 832 und 834 bis 836 der Civilprozeß-
ordnung aatsprechend anzuwenden.
g. 20.
Das Aufgebot erfolgt gebührenfrei, soweit es innerhalb zweier Jahre nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt wird. Für die erste Eintragung der
Jahnschaftsantheile werden gleichfalls Gebühren nicht erhoben.
KG. 21.
Bis zum Erlaß einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Satzung
werden die im §F. 16 Ziffer 7 aufgeführten Gegenstände durch eine nach An-
hörung des Kreisausschusses zu erlassende Verordnung des Regierungspräsidenten
geregelt.
Gegen diese, durch das amtliche Kreisblatt zu veröffentlichende Verordnung
steht seen Betheiligten binnen vier Wochen nach der Ausgabe der betreffenden
Kreisblattnummer die Beschwerde an den Oberpräsidenten zu) welcher endgültig
entscheidet.
§. 22.
Auf die Vler, Xler und Xller Loose der Jahnschaft Drolshagen (An-
lage A. II. 1) finden vorstehende Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung,
1) daß für sämmtliche Loose nur ein sie verpflichtender Vorstand gebildet
wird) welcher aus dem Amtmann als Vorsitzenden und vier Beisitzern
oder deren Stellvertretern besteht;
(Er. 9935.)