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Der Bürgermeister ist — unbeschadet der Vorschrift des §. 112 — ver-
pflichtet, in den Fällen, in welchen ein Beschluß des Gemeinderathes das Gemein-
wohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt, die Ausführung des Beschlusses
auszusetzen, und, wenn der Gemeinderath bei nochmaliger Berathung bei seinem
Beschlusse beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses
einzuholen.
Dem Gemeinderathe bleibt es überlassen, regelmäßige Sitzungstage fest-
zusetzen. Die Zusammenberufung des Gemeinderathes muß erfolgen, wenn sie
von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
C. 61.
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gemeinde-
verwaltung.
Wenn die Beschlußnahme durch den Gemeinderath einen nachtheiligen
Zeitverlust verursachen würde, hat der Bürgermeister die dem Gemeinderathe
obliegenden Geschäfte vorläufig allein zu besorgen, dem letzteren jedoch in der
nächsten Sitzung behufs Bestätigung oder anderweiter Beschlußnahme Bericht
zu erstatten.
G. 62.
Landgemeinden von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung
können von dem Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindevertretung in Orts-
bezirke getheilt werden.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der
Gemeindevertretung aus den stimmfähigen Gemeindegliedern des Bezirks auf
sechs Jahre gewählt und von dem Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher
Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stell-
vertreter bestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet,
seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften
des Bezirks zu unterstützen.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt
solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt der
Kreisausschuß.
G. 63.
Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze
folgende Geschäfte zu besorgen:
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden
übertragen ist:
1) die Handhabung der Ortspolizei vorbehaltlich der Bestimmungen
des §. 64 dieses Gesetzes und der IF. 28 und 29 der Kreis-
ordnung vom 7. Juni 1885,