Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Der Bürgermeister ist — unbeschadet der Vorschrift des §. 112 — ver- 
pflichtet, in den Fällen, in welchen ein Beschluß des Gemeinderathes das Gemein- 
wohl oder das Gemeindeinteresse erheblich verletzt, die Ausführung des Beschlusses 
auszusetzen, und, wenn der Gemeinderath bei nochmaliger Berathung bei seinem 
Beschlusse beharrt, innerhalb zwei Wochen die Entscheidung des Kreisausschusses 
einzuholen. 
Dem Gemeinderathe bleibt es überlassen, regelmäßige Sitzungstage fest- 
zusetzen. Die Zusammenberufung des Gemeinderathes muß erfolgen, wenn sie 
von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 
C. 61. 
Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Gemeinde- 
verwaltung. 
Wenn die Beschlußnahme durch den Gemeinderath einen nachtheiligen 
Zeitverlust verursachen würde, hat der Bürgermeister die dem Gemeinderathe 
obliegenden Geschäfte vorläufig allein zu besorgen, dem letzteren jedoch in der 
nächsten Sitzung behufs Bestätigung oder anderweiter Beschlußnahme Bericht 
zu erstatten. 
G. 62. 
Landgemeinden von größerem Umfange oder von zahlreicherer Bevölkerung 
können von dem Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindevertretung in Orts- 
bezirke getheilt werden. 
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der 
Gemeindevertretung aus den stimmfähigen Gemeindegliedern des Bezirks auf 
sechs Jahre gewählt und von dem Bürgermeister bestätigt wird. In gleicher 
Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stell- 
vertreter bestellt. 
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Bürgermeisters und verpflichtet, 
seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften 
des Bezirks zu unterstützen. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen der Bezirksvorsteher, sowie überhaupt 
solcher Gemeindebeamten, welche der Bestätigung nicht bedürfen, beschließt der 
Kreisausschuß. 
G. 63. 
Der Bürgermeister hat ferner nach näherer Bestimmung der Gesetze 
folgende Geschäfte zu besorgen: 
I. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden 
übertragen ist: 
1) die Handhabung der Ortspolizei vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 64 dieses Gesetzes und der IF. 28 und 29 der Kreis- 
ordnung vom 7. Juni 1885,
	        
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