Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

— 325 — 
2) die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach 
Maßgabe des §F. 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) und der auf Grund desselben er- 
lassenen besonderen Bestimmungen, 
die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtszgerichte, 
welches in dem bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Ent- 
schädigung aus Staatsmitteln nach Maßgabe der §#. 64 und 65 
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts- 
verfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz. Samml. S. 230), 
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird; 
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und all- 
gemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte 
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar 
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter 
hierfür bestellt ist. 
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand 
(Gemeinderath) eingeführt ist, können die Standesamtsgeschäfte mit Genehmigung 
des Oberpräsidenten, andere der unter I, 1 und 2 und II erwähnten Geschäfte 
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede des 
Gemeinderathes übertragen werden. 
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen. 
WS 
Siebenter Abschnitt. 
Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke. 
C. 64. 
Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit 
dem Kreisausschusse Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Anhörung 
der Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen, wenn 
dies das öffentliche Interesse erheischt. 
In einem solchen Bezirke wird die Ortspolizei nach Maßgabe des §. 63 1 
von demjenigen der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher, beziehungsweise 
seinem gesetzlichen Stellvertreter, geführt, welcher hiermit von dem Minister des 
Innern betraut wird. Die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher eines 
gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirks haben jedoch das Recht und die Pflicht, da, 
wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges 
Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und 
ausführen zu lassen. 
Der Beitrag der einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke angehörenden 
Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Kosten der örtlichen Polizei- 
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9937.) 58
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.