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2) die Verrichtung eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft nach
Maßgabe des §F. 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar
1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 41) und der auf Grund desselben er-
lassenen besonderen Bestimmungen,
die Verrichtungen eines Amtsanwaltes bei dem Amtszgerichte,
welches in dem bezüglichen Orte seinen Sitz hat, gegen Ent-
schädigung aus Staatsmitteln nach Maßgabe der §#. 64 und 65
des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichts-
verfassungsgesetze vom 24. April 1878 (Gesetz. Samml. S. 230),
sofern nicht eine andere Person mit diesem Amte betraut wird;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Provinzial- und all-
gemeinen Staatsverwaltung, namentlich auch die Standesamtsgeschäfte
nach Maßgabe der Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 6. Februar
1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23), sofern nicht ein besonderer Beamter
hierfür bestellt ist.
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein kollegialischer Gemeindevorstand
(Gemeinderath) eingeführt ist, können die Standesamtsgeschäfte mit Genehmigung
des Oberpräsidenten, andere der unter I, 1 und 2 und II erwähnten Geschäfte
mit Genehmigung des Regierungspräsidenten einem anderen Mitgliede des
Gemeinderathes übertragen werden.
In Ansehung der Obliegenheiten des Bürgermeisters bezüglich der Geschäfte
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen.
WS
Siebenter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Ortspolizeibezirke.
C. 64.
Dem Minister des Innern steht die Befugniß zu, im Einvernehmen mit
dem Kreisausschusse Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke nach Anhörung
der Betheiligten zu einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke zu vereinigen, wenn
dies das öffentliche Interesse erheischt.
In einem solchen Bezirke wird die Ortspolizei nach Maßgabe des §. 63 1
von demjenigen der betheiligten Bürgermeister und Gutsvorsteher, beziehungsweise
seinem gesetzlichen Stellvertreter, geführt, welcher hiermit von dem Minister des
Innern betraut wird. Die übrigen Bürgermeister und Gutsvorsteher eines
gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirks haben jedoch das Recht und die Pflicht, da,
wo die Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ein sofortiges
Einschreiten nothwendig macht, das dazu Erforderliche vorläufig anzuordnen und
ausführen zu lassen.
Der Beitrag der einem gemeinschaftlichen Ortspolizeibezirke angehörenden
Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke zu den Kosten der örtlichen Polizei-
Gesetz= Samml. 1897. (Nr. 9937.) 58