Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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verwaltung wird in Ermangelung einer Einigung unter den Betheiligten von 
dem Kreisausschusse festgesetzt. 
Die auf Grund des §. 8 Absatz 1 der Gemeindeordnung für die Städte 
und Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Hessen vom 23. Oktober 
1834 gebildeten Bürgermeistereibezirke bleiben als gemeinschaftliche Ortspolizei- 
bezirke bestehen. Sie können jedoch, ebenso wie andere gemeinschaftliche Orts- 
polizeibezirke, wenn das öffentliche Interesse ihr Fortbestehen nicht mehr erheischt, 
auf demselben Wege, wie die Bildung gemeinschaftlicher Ortspolizeibezirke erfolgt, 
wieder aufgelöst werden. Ueber die hierbei etwa nothwendig werdende Aus- 
einandersetzung zwischen den betheiligten Landgemeinden und Gutsbezirken beschließt 
in Ermangelung einer Einigung unter ihnen der Kreisausschuß, vorbehaltlich der 
den Betheiligten gegen einander zustehenden Klage im Verwaltungsstreitverfahren. 
Achter Abschnitt. 
Feld- und Ortsgerichte und Feldgeschworene. 
C. 65. 
In Ansehung der Zusammensetzung und der Zuständigkeit des Feldgerichts 
im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau, des früheren Amtes Homburg 
und in den Landdorfschaften des früheren Gebietes der vormaligen freien Stadt 
Frankfurt, sowie des Ortsgerichts und der Feldgeschworenen in den ehemals 
Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen bewendet es bei den bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen mit der Maßgabe, daß das in den letzteren vorgesehene Vor- 
schlagsrecht der Gemeinde und des Gemeindevorstandes für das Amt der Feld- 
gerichtsschöffen und der Feldgeschworenen der Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) zusteht. 
Ueunter Abschnitt. 
Geschäfte der Gemeindeversammlung und der Gemeindevertretung 
(des Gemeindeausschusses, Bürgerausschusses). 
g. 66. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) hat über alle Gemeinde- 
angelegenheiten zu beschließen, soweit diese nicht durch das Gesetz dem Bürger- 
meister (Gemeinderathe) ausschließlich überwiesen sind. 
Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung (Gemeinde- 
vertretung) nur dann berathen, wenn solche durch Gesetz oder Auftrag der Auf- 
sichtsbehörde an sie gewiesen sind. 
zun Die Gemeindeverordneten sind an Aufträge und Instruktionen nicht ge- 
unden.
	        
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