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g. 67.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) überwacht die Verwaltung;
sie ist berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse, von dem Eingange
und der Verwendung aller Einnahmen der Gemeindekasse, sowie von der ge-
hörigen Ausführung der Gemeindearbeiten Ueberzeugung zu verschaffen.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) darf ihre Beschlüsse in
keinem Falle selbst zur Ausführung bringen.
C. 68.
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) ist zusammenzuberufen,
so oft ihre Geschäfte es erfordern.
Die Zusammenberufung erfolgt in ortsüblicher Weise unter Angabe der
Gegenstände der Berathung durch den Bürgermelster; sie muß erfolgen, wenn
es von elnem Viertel der #greer verlangt wird.
Mit Ausnahme dringender Fälle müssen zwischen der Zusammenberufung
und dem Verhandlungstermine mindestens zwei Tage frei bleiben.
. Die Versammlungen sollen in der Regel nicht in Wirthshäusern oder
Schänken abgehalten werden. «
§.69.
Die Gemeindevertretung kann regelmäßige Sihungtage festsetzen; es müsse
#edoch auch dann die Gegenstände der Berathung, mit Ausnahme dringender
Fälle, mindestens zwei Tage vorher den Mitgliedern der Versammlung angezeigt
werden.
S. 70.
Die Gemeindeversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als ein Drittel
der Stimmberechtigten anwesend ist.
Für die Gemeinbevertreuung hdarf es zur Beschlußfähigkeit der Anwesenheit
von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder.
In beiden Fällen bedarf es bei der Vorladung des Hinweises darauf, daß
die Nichtanwesenden sich den gefaßten Beschlüssen zu unterwerfen haben.
Wird die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zum zweiten Male
ur Berathung über denselben Gegenstand zusammenberufen, so sind die er-
schenenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der
zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen
werden.
. 71.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bel Stimmen-
gleichheit entscheldet die Stimme des Vorsitzenden. Die der Stimmabgabe sich
enthaltenden Mitglieder werden zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehr-
heit wird jedoch ledlglich nach der Zahl der abgegebenen Stimmen festgestellt.
(Tr. 9037.) 58“