Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

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Ausschließung aus der Versammlung auf eine gewisse Zeit bis auf die Dauer 
eines Jahres verhängt werde. Ueber die Verhängung dieser Strafen beschließt die 
Gemeindevertretung oder die Gemeindeversammlung. Gegen den Beschluß findet 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Die Klage steht auch dem Bürger- 
meister (Gemeinderathe) zu. 
6. 77. 
Die Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung, aspnt über die Ver- 
waltung und Benutzung des Gemeindevermögens (§#. 3 
5. 7S. 
Zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen 
besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, ist die Ge- 
nehmigung des Regierungspräsidenten erforderlich. 
Zur Veräußerung von Grundstücken oder solchen Gerechtigkeiten, welche 
den Grundstücken gesetzlich gleichgestellt sind, 
zu einseitigen Verzichtleistungen und Schenkungen, welche den Bestand des 
Grundvermögens (I. 38 Absatz 2) verringern, 
zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenstande belastet 
oder der vorhandene vergrößert wird, 
zur neuen Belastung der Gemeindeangehörigen ohne gesetzliche Verpflichtung, 
zu Veränderungen im Genusse der Gemeindenutzungen, 
zur Anstrengung eines Rechtsstreites 
bedarf es der Genehmigung des Kreisausschusses. 
S. 79. 
Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur 
im Wege des öffentlichen Meistgebotes stattfinden. 
Zur Gültigkeit einer solchen Veräußerung gehört: 
1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus der Grundsteuer- 
mutterrolle, 
2) eine ortsübliche Bekanntmachung, 
3) die einmalige Bekanntmachung durch das für die amtlichen Bekannt- 
machungen des Landraths bestimmte Blatt (Kreisblatt), 
4) eine Frist von mindestens zwei Wochen von der Bekanntmachung bis 
zum Verkaufstermine, 
5) die Abhaltung der Verkaufsverhandlung durch den Bürgermeister oder 
einen Justizbeamten. 
Der im Absatze 2 unter Nr. 3 vorgeschriebenen Bekanntmachung bedarf es 
nicht, wenn der Grundsteuerreinertrag des Grundstücks 6 Mark nicht übersteigt. 
Or. 9937.
	        
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