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In Landgemeinden, deren Verhältnisse dies unbedenklich erscheinen lassen,
kamn mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von der Anstellung eines besonderen
Gemeindebeamten als Gemeinderechner abgesehen werden.
. 91.
Ueber die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde sind nach näherer
Vorschrift der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Rechnungs= und Kassenbücher
u führen.
Die Gemeinderechnung ist von dem Gemeinderechner binnen sechs Wochen
nach dem Schlusse des Rechnungsjahres dem Bürgermeister einzureichen, welcher
sie einer Vorprüfung zu unterziehen und, mit seinen Erimnerungen versehen, binnen
weiteren sechs Wochen der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) vor-
zulegen hat.
Die Feststellung der Gemeinderechnung muß innerhalb sechs Monate nach
deren Vorlegung bewuirkt sein.
Nach erfolgter Feststellung ist die Rechnung während eines Zeitraumes von
zwei Wochen zur Einsicht der Gemeindeangehörigen auszulegen.
Dem Vorsitzenden des Kreisausschusses ist eine Abschrift des Feststellungs-
beschlusses sofort einzureichen.
Die im zweiten und vierten Absatze bestimmten Fristen können durch die
Aufsichtsbehörde verlängert werden.
. 92.
Dem Kreisausschusse liegt die jährliche Nachprüfung der Gemeinde-
rechnungen ob.
Der Kreisausschuß beschließte
1) über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen= und anderen Ver-
waltungen der Landgemeinden vorkommenden Defekte nach Maßgabe
der Verordnung vom 24. Jannar 1844 (Gesetz Samml. S. 52).
Der Beschluß ist vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges
endgültig;
2) übes de die' Art der gerichtlichen Jwangsvollstreckungen wegen Geld-
forderungen gegen Landgemeinden (F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes
ur. Deusschen!“ Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-
esehbl H.
Dritter Titel.
Selbständige Gutsbezirke im Regierungsbezirke Cassel.
KG. 94.
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes ist der Besitzer des Gutes
zu den Pflichten und Leistungen, welche den Gemeinden für den Bereich ihres
Eesrh, Semml. 1897. (Nr. 9937.) 59