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mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Kreisausschusses der Bezirksausschuß,
an die Stelle des Landraths der Regierungspräsident tritt, und daß die Ver-
tretung der Stadtgemeinden in den Verbandsausschüssen durch den Bürgermeister,
den Beigeordneten, sonstige Magistratsmitglieder und erforderlichenfalls durch
andere von der Stadtverordnetenversammlung zu wählende Abgeordnete erfolgt.
Fünfter Titel.
Aufsicht des Staates.
G. 111.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände (vierter Titel) wird unbeschadet
der gesetzlich geordneten Mitwirkung des Kreisausschusses und des Bezirkaausschusses
in erster Instanz von dem Landrathe als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in
höherer und letzter Instanz von dem Regierungspräsidenten geübt.
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in den vorbezeichneten Angelegen-
heiten sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
G. 112.
Beschlüsse des Gemeinderathes, der Gemeindeversammlung, der Gemeinde-
vertretung oder der Gemeindeverbände (vierter Titel) welche deren Befugnisse
überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat der Bürgermeister, der Gemeinderath,
der Verbandsvorsteher, entstehendenfalls auf Anweisung der Aufsichtsbehörde, mit
aufschiebender Wirkung unter Angabe der Gründe zu beanstanden. Gegen die
Verfügung des Bürgermeisters, des Gemeinderathes, des Verbandsvorstehers steht
dem Gemeinderathe, der Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung, der
Versammlung der Verbandsmitglieder die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu.
Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, aus anderen als den vorstehend an-
gegebenen Gründen eine Beanstandung von Beschlüssen des Gemeinderathes, der
Gemeindeversammlung, der Gemeindevertretung oder des Gemeindeverbandes
herbeizuführen.“
G. 113.
Unterläßt oder verweigert eine Landgemeinde, ein Gutsbezirk oder ein
Gemeindeverband (vierter Titel) die ihnen gesetzlich obliegenden, von der Behörde
innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit festgestellten Leistungen auf den Vor-
anschlag zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so verfügt der Landrath
unter Anführung der Gründe die Eintragung in den Voranschlag oder die Fest-
stellung der außerordentlichen Ausgabe.
Der Gemeinde, dem Besitzer des Gutes, dem Verbande steht gegen die
Verfügung des Landraths die Klage bei dem Bezirksausschusse zu.
O. 9037.)