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K. 114.
Durch Königliche Verordnung kann eine Gemeindevertretung aufgelöst
werden. Es ist sodann binnen sechs Wochen, vom Tage der Auflösungs-
verordnung ab gerechnet, eine Neuwahl anzuordnen. Bis zur Einführung der
neugewählten Gemeindeverordneten beschließt an Stelle der Gemeindevertretung
der Kreisausschuß.
. 115.
Bezüglich der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Beigeordneten, der
Schöffen, der Gutsvorsteher und der Verbandsvorsteher, sowie der sonstigen Be-
amten der Landgemeinden, Gutsbezirke und Gemeindeverbände kommen die Be-
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz= Samml. S. 463) mit
folgenden Maßgaben zur Anwendung:
1) Die Befugniß) gegen diese Beamten Ordnungsstrafen zu verhängen,
steht dem Landrathe und im Umfange des den Provinzialbehörden
beigelegten Ordnungsstrafrechts dem Regierungspräsidenten zu.
Gegen die Strafverfügungen des Landraths findet innerhalb zwei
Wochen die Beschwerde an den Reierungsprasidenten jp, gegen die Straf-
verfügungen des Regierungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be-
schwerde an den Oberpräsidenten statt.
2) Gegen den auf die Beschwerde in den Fällen zu 1 in letzter Instanz
ergehenden Beschluß des Regierungspräsidenten oder des Oberpräsidenten
findet die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte statt.
3) In dem Verfahren auf Entfernung aus dem Amte wird von dem
Landrathe oder dem Regierungspräsidenten die Einleitung des Ver-
fahrens verfügt und der Untersuchungskommissar und der Vertreter der
Staatsamwaltschaft ernannt. Als entscheidende Disziplinarbehörde erster
Instanz tritt an die Stelle der Bezirksregierung der Kreisausschuß;
an die Stelle des Staatsministeriums tritt das Oberverwaltungsgericht.
Der Vertreter der Staatsamwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte
wird von dem Minister des Innern ernannt.
In dem vorstehend zu 3 vorgesehenen Verfahren ist entstehenden-
falls auch über die Thatsache der Dienstunfähigkeit der Gemeinde-
beamten Entscheidung zu treffen.
S. 116.
Zuständig in erster Instanz ist im Verwaltungsstreitverfahren für die in
diesem Gesetze vorgesehenen Fälle, sofern nicht im Einzelnen ein Anderes bestimmt
ist, der Kreisausschuß. Die Frist zur Anstellung der Klage beträgt in allen
Fällen #ei Wochen.
ie Gemeindeversammlung, die Gemeindevertretung, der Gemeindevorstand
und der Gemeindeverband (vierter Titel) können zur Wahrnehmung ihrer Rechte
im Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Verireter bestellen.